Der Begriff Gesamtschuldner bezeichnet eine Person, die zusammen mit anderen Schuldnern verpflichtet ist, eine bestimmte Leistung zu erbringen. Der Vorteil für den Gläubiger besteht hierbei darin, dass es ihm möglich ist, seine Forderung bei mehreren Schuldnern einzutreiben. Rechtsgrundlage für die Gesamtschuldnerschaft sind die §§ 421 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Voraussetzungen und Folgen
Es ist nicht notwendig, eine Gesamtschuldnerschaft ausdrücklich zu vereinbaren. Gemäß § 427 BGB haften mehrere Schuldner im Zweifel als Gesamtschuldner, wenn Sie sich gemeinsam zu einer teilbaren Leistung verpflichten. Ein gutes Beispiel hierfür ist etwa ein Mietvertrag, den zwei Eheleute gemeinsam unterschreiben. Die zu zahlende Miete für die Wohnung lässt sich auf beide Personen aufteilen und ist daher teilbar.
In der Folge sind die Eheleute gemeinsam verpflichtet, die Miete zu entrichten. Der Gläubiger ist hierbei in der Lage, von jedem der beiden die volle Miete zu fordern. Es ist ihm jedoch nicht erlaubt, die Miete doppelt einzutreiben. Jeder der Gesamtschuldner ist nur solange zur Zahlung verpflichtet, bis der Gläubiger die Miete komplett erhalten hat.
Problematisch ist, dass eine Gesamtschuldnerschaft gemäß § 431 BGB auch eintritt, wenn sich mehrere Personen zu einer unteilbaren Leistung verpflichten. Beim oben genannten gemeinsamen Mietvertrag sind beispielsweise beide Ehepartner verpflichtet, die Wohnung nach Ende des Mietverhältnisses zu räumen und zurückzugeben. Die Rückgabepflicht ergibt sich aus § 546 Abs. 1 BGB. Hierbei ist es nicht möglich, die Wohnung teilweise zurückzugeben. Somit ist die Leistung unteilbar.
Um die Nachteile der Gesamtschuldnerschaft in diesem Fall zu verdeutlichen, bietet sich folgendes Beispiel an: Die Ehepartner mit dem gemeinsamen Mietvertrag trennen sich und eine der Personen zieht aus. Der Mietvertrag bleibt jedoch unverändert. Der Ehepartner, der in der Wohnung verbleibt, weigert sich nach Ende des Mietverhältnisses die Wohnung zu räumen. Der Vermieter wendet sich nunmehr als Gläubiger an den anderen Ehepartner. Dieser ist ebenfalls verpflichtet, die Wohnung zurückzugeben, auch wenn er dort nicht wohnt. Es ist ihm hierbei auch zuzumuten, den anderen Ehepartner zum Auszug zu bewegen.
Mitwirkungspflicht und Innenausgleich
Um ungerecht wirkende Situationen wie die oben beschriebene auszugleichen, gibt es § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Hiernach hat jeder Gesamtgläubiger gegenüber den anderen Gesamtgläubigern einen Anspruch auf Mitwirkung. Im oben genannten Beispiel ist der Ehepartner in der Wohnung gegenüber dem anderen Ehepartner zur Mitwirkung verpflichtet. Er hat dazu beizutragen, die Wohnung zu räumen.
Begleicht ein Gesamtschuldner die gesamte Forderung allein, ergibt sich aus § 426 Abs. 1 BGB außerdem ein Zahlungsanspruch gegenüber den anderen Gesamtschuldnern. Sie sind verpflichtet, den gezahlten Betrag anteilig zu erstatten. Dies nennt sich Innenausgleich. So erhält der Gesamtschuldner das zu viel gezahlte Geld zurück. Gemäß § 426 Abs. 2 BGB geht hierbei außerdem die Forderung des Gläubigers gegen die anderen Gesamtschuldner auf ihn über. Dies bedeutet, dass ihm gegenüber den anderen Gesamtgläubigern alle Ansprüche und Rechte des Gläubigers zustehen.
Interessant ist dies beispielsweise im Zusammenhang mit einer Hypothek. Diese geht ebenfalls auf den Gesamtschuldner über, der die Forderung allein begleicht. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 412, 401 BGB. Dem zahlenden Gesamtschuldner ist es daher unter Umständen auch möglich, bezüglich des Grundstücks eines anderen Gesamtschuldners Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.
Gesetzliche Gesamtschuldnerschaft
Eine Gesamtschuldnerschaft entsteht nicht nur durch Vertrag. Oftmals schreibt das Gesetz vor, dass Schuldner als Gesamtschuldner haften. Dies ist gemäß § 769 BGB beispielsweise der Fall, wenn mehrere Personen für eine Forderung bürgen. Auch wenn mehrere Personen zusammen eine Sache beschädigen, haften Sie gegenüber dem Eigentümer gemäß § 840 Abs. 1 BGB als Gesamtschuldner.
Weiterführende Informationen von Herrn Engel
Wenden Sie sich für weitere Fragen zum Thema Schulden vertrauensvoll an Herrn Engel. Er ist weder Rechtsanwalt, noch führt er eine Rechtsberatung durch. Mithilfe seines umfangreichen Praxiswissens ist er jedoch in der Lage, Ihnen zahlreiche unkomplizierte Lösungswege aufzuzeigen.