Der Gerichtsvollzieher ist ein Beamter, der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchführt, bestimmte Schriftstücke zustellt und dem Vollstreckungsgericht untersteht. Er entscheidet selbst über den Zeitpunkt einer Vollstreckungsmaßnahme oder schiebt diese gemäß § 765a Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auf.
In diesem Lexikoneintrag finden Sie folgende Informationen:
- Aufgaben des Gerichtsvollziehers
- Abwenden der Pfändung durch eine gütliche Einigung
- Einzelne Befugnisse des Gerichtsvollziehers
- Grenzen der Pfändung, siehe auch Sachpfändung
- Kosten eines Gerichtsvollziehers
- Weiterführende Informationen zum Thema Schulden
Aufgaben des Gerichtsvollziehers
Ein Gerichtsvollzieher ist mit verschiedenen Aufgaben betraut. Er pfändet und verwertet Gegenstände des Schuldners im Rahmen der Sachpfändung. Darüber hinaus führt er beispielsweise auch Zwangsräumungen durch und nimmt beim Schuldner die Vermögensauskunft ab. Im Rahmen dieser Auskunft ist der Schuldner gemäß § 802c ZPO verpflichtet, den Gerichtsvollzieher über alle seine Wertgegenstände zu informieren. Der Gerichtsvollzieher stellt außerdem wichtige Schreiben zu, beispielsweise Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse. Dies bietet sich an, um den Zugang eines Schreibens sicher nachzuweisen.
Abwenden der Pfändung durch eine gütliche Einigung
Auch der Versuch einer gütlichen Einigung gehört zu den Tätigkeiten eines Gerichtsvollziehers. Hierbei ist es dem Schuldner möglich, dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlung vorzuschlagen. Damit wäre eine Pfändung eventuell vermeidbar.
Gemäß § 802b Abs. 2 S. 1 ZPO ist das Vereinbaren einer Ratenzahlung nur möglich, wenn der Gläubiger dies nicht ausschließt. Äußert sich der Gläubiger bezüglich der Ratenzahlung nicht, wird davon ausgegangen, dass er hiermit einverstanden ist. Ist der Gläubiger mit der vereinbarten Ratenzahlung nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen. Dies hat jedoch unverzüglich zu erfolgen und ein grundloses Hinauszögern ist nicht erlaubt.
Der Gesetzgeber gibt für die Ratenzahlung einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten vor. Ein Rückzahlen der Schulden, das länger als zwölf Monate dauert, ist nur unter besonderen Umständen möglich.
Einzelne Befugnisse des Gerichtsvollziehers
Für das Durchführen seiner Aufgaben hat der Gerichtsvollzieher weitreichende Rechte.
Er ist gemäß § 758 Abs. 1 ZPO befugt, die Wohnung des Schuldners im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach Wertgegenständen zu durchsuchen. Gemäß § 758 Abs. 1 und Abs. 2 ist ihm hierbei, wenn nötig, auch das gewaltsame Öffnen von Türen oder Behältnissen möglich. Dabei ist er sogar imstande, auf die Hilfe der Polizei zurückzugreifen. Die Kosten für das Öffnen trägt hierbei der Schuldner.
Als Behältnis gelten auch Kleider und Taschen des Schuldners. Das Durchsuchen wird in diesem Fall als Taschenpfändung bezeichnet. Der Gerichtsvollzieher ist beispielsweise ermächtigt, Geld aus dem Portemonnaie des Schuldners zu pfänden. Ein Durchsuchen der Kleidung hat jedoch nur zu erfolgen, wenn der Gerichtsvollzieher dies für erfolgversprechend hält.
Ist es notwendig, für das Durchsuchen die Wohnung des Schuldners zu betreten, benötigt der Gerichtsvollzieher eine Durchsuchungsanordnung des Vollstreckungsgerichts.
Unter bestimmten Umständen ist es dem Gerichtsvollzieher gemäß § 802g Abs. 2 ZPO auch möglich, den Schuldner zu verhaften. Diese Maßnahme kommt nach § 802g Abs. 1 ZPO allerdings nur dann in Betracht, wenn der Schuldner sich weigert, die Vermögensauskunft abzugeben. Auch das Fernbleiben zu einem Termin mit dem Gerichtsvollzieher kann ein Grund für eine Verhaftung sein. Für die Maßnahme ist ein entsprechender Antrag des Gläubigers erforderlich.
Ist die Adresse des Schuldners unbekannt, ist es dem Gerichtsvollzieher gemäß § 755 Abs. 1 ZPO beispielsweise auch erlaubt, diese bei der Meldebehörde zu erfragen.
Grenzen der Pfändung
Dem Gerichtsvollzieher ist es nicht erlaubt, alle Wertgegenstände des Schuldners zu pfänden.
Bestimmte Gegenstände des Schuldners sind nicht beziehungsweise nur gegen einen Austausch pfändbar. Weitere Informationen sind im Eintrag „Sachpfändung“ nachzulesen. Bei einer Taschenpfändung hat der Gerichtsvollzieher dem Schuldner genug Geld für das Bestreiten des Lebensunterhaltes zu belassen.
Rechte des Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher
Der Schuldner verfügt über verschiedene Rechte.
Der Gerichtsvollzieher ist zunächst verpflichtet, dem Schuldner auf Wunsch seinen Dienstausweis und den vollstreckbaren Titel zu zeigen. Der vollstreckbare Titel ist die Grundlage der durchgeführten Pfändung. Es handelt sich hierbei beispielsweise um eine vollstreckbare Urkunde oder einen Gerichtsbeschluss, worin die Forderung abschließend festgestellt ist.
Zur Angabe der Arbeitsstelle, des Bankkontos oder des Vermögens ist der Schuldner nur im Rahmen einer Vermögensauskunft verpflichtet. Fordert ihn der Gerichtsvollzieher nicht hierzu auf, ist es dem Schuldner erlaubt, Antworten auf derartige Fragen zu verweigern.
Pfändet der Gerichtsvollzieher mehr als notwendig, ist es dem Schuldner außerdem möglich, sich beim Vollstreckungsgericht zu beschweren.
Kosten für einen Gerichtsvollzieher
Die Kosten des Gerichtsvollziehers sind im Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) geregelt. Es fallen bei einem Tätigwerden des Gerichtsvollziehers verschiedene Gebühren an, die dieser zusammen mit der Forderung des Gläubigers eintreibt. Die einzelnen Beträge für verschiedene Dienste sind in der Anlage zu § 9 GvKostG aufgelistet.
Weiterführende Informationen zum Thema Schulden
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