Die Drittwiderspruchsklage ist eine Klageart aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Hierbei behauptet eine unbeteiligte Person, dass eine Pfändung ungültig ist, weil der gepfändete Gegenstand ihr zusteht. Die Drittwiderspruchsklage ist vor dem Vollstreckungsgericht zu erheben. Rechtsgrundlage für die Klage sind die §§ 771 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Hintergrund der Drittwiderspruchsklage
Zahlt ein Schuldner seine Rechnungen nicht, versuchen Gläubiger oft, ihre Forderungen mithilfe von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend zu machen. Hierbei ist es möglich, dass auch unbeteiligte Personen einen Nachteil erleiden. Dazu folgendes Beispiel:
Ein Gläubiger leitet gegen den Schuldner eine Sachpfändung ein. Daraufhin erscheint ein Gerichtsvollzieher beim Schuldner und nimmt verschiedene Wertgegenstände mit. Hierbei ist es denkbar, dass die Sachen gar nicht dem Schuldner, sondern einer dritten Person gehören. Der Gerichtsvollzieher überprüft nicht, wem eine Sache gehört. In diesem Fall ist die unbeteiligte Person in der Lage, eine Drittwiderspruchsklage zu erheben, um ihre Sache zurückzuerhalten.
Damit die Klage erfolgreich ist, sind verschiedene Voraussetzungen notwendig.
Zulässigkeit der Klage
In der Zulässigkeit prüft das Gericht zunächst, ob der Kläger überhaupt ein Recht hat, die Klage zu erheben.
Hierzu hat die unbeteiligte Person zunächst geltend zu machen, dass ihr ein Recht an dem gepfändeten Gegenstand zusteht. Dies ist etwa der Fall, wenn sie Eigentümer der Sache ist. Auch Forderungen sind geschützt. Möglicherweise unterliegt etwa der Anspruch des Schuldners auf Zahlung eines Kaufpreises der Pfändung. In diesem Fall ist fortan der Gläubiger berechtigt, dass vom Käufer geschuldete Geld entgegenzunehmen. Lag jedoch bereits zum Zeitpunkt der Pfändung eine Abtretung der Forderung vor, ist die Pfändung nicht rechtmäßig. Der neue Forderungsinhaber ist berechtigt, die Drittwiderspruchsklage zu erheben.
Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Kläger die Klage in einem bestimmten Zeitraum erhebt. Die Klageerhebung ist erst nach Pfändung des Gegenstandes oder der Forderung möglich. Sie ist nicht mehr möglich, wenn die Sache im Rahmen der Vollstreckung bereits veräußert ist.
Begründetheit der Drittwiderspruchsklage
Bei der Begründetheit klärt das Gericht die Frage, ob der vom Kläger geltend gemachte Anspruch besteht.
Dies ist etwa der Fall, wenn der Kläger Eigentümer einer gepfändeten Sache ist. Auch das Miteigentum genügt hierbei.
Schwieriger zu beurteilen ist der Fall beispielsweise bei einem Eigentumsvorbehalt. Folgendes Beispiel veranschaulicht die Problematik:
Jemand verkauft ein Sofa, behält sich jedoch bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum vor. Der Verkäufer ist daraufhin zahlungsunfähig und es kommt zu einer Pfändung. Der Kaufpreis ist noch nicht bezahlt, das Sofa gehört also zunächst weiterhin dem Verkäufer. Der Käufer hat in diesem Fall aufgrund des Eigentumsvorbehaltes ein sogenanntes Anwartschaftsrecht. Dieses genügt, um eine Drittwiderspruchsklage zu begründen. Der Käufer hat sich somit nicht damit abzufinden, dass der Gerichtsvollzieher das gekaufte Sofa mitnimmt.
Auch viele weitere Rechte kommen für eine Drittwiderspruchsklage in Betracht. Auch ein Nießbrauch, also das Nutzungsrecht an einer Sache, berechtigt zur Klage. Hat jemand ein Pfandrecht an einer Sache, ist er ebenfalls berechtigt, Klage zu erheben. Ein Beispiel hierfür ist etwa das Vermieterpfandrecht nach § 562 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hierbei ist der Vermieter befugt, die Gegenstände in der Wohnung eines Mieters zu veräußern, wenn dieser die Miete nicht zahlt.
Der Kläger hat bezüglich des geltend gemachten Anspruchs auf die Sache oder die Forderung die sogenannte Beweislast. Dies heißt, er ist verpflichtet, geeignete Beweise dafür vorzulegen, dass das behauptete Recht besteht.
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