Drittschuldnererklärung

Drittschuldnererklärung

Der Begriff Drittschuldnererklärung stammt aus dem Zwangsvollstreckungsrecht. Er bezeichnet die Auskunftspflicht einer an der Pfändung unbeteiligten Person. Rechtsgrundlage für die Drittschuldnererklärung ist § 849 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Hintergrund der Drittschuldnererklärung

Zahlt ein Schuldner seine Rechnungen nicht, versuchen Gläubiger oft über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen das erforderliche Geld einzutreiben. Sie erheben beispielsweise Klage vor Gericht und erhalten auf diese Weise einen vollstreckbaren Titel. Hierbei handelt es sich etwa um einen Beschluss, in dem gerichtlich festgestellt ist, dass die Forderung des Gläubigers besteht. Mithilfe des Titels ist es dem Gläubiger möglich, eine Lohnpfändung oder eine Kontopfändung einzuleiten.

Bei diesen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist der Gläubiger auf die Mitwirkung des sogenannten Drittschuldners angewiesen. Hierbei handelt es sich um die Person, die letztendlich die Forderung des Gläubigers begleicht, aber nicht Schuldner ist. Im Rahmen einer Lohnpfändung überweist beispielsweise der Arbeitgeber des Schuldners dessen Arbeitslohn direkt an den Gläubiger. Bei der Kontopfändung zahlt die Bank den erforderlichen Betrag vom Konto des Schuldners an den Gläubiger.

Hierbei hat der Drittschuldner den Gläubiger beispielsweise darüber zu informieren, ob und in welcher Höhe er zahlt. Er ist zu dieser sogenannten Drittschuldnererklärung verpflichtet.

Drittschuldnererklärung

Inhalt einer Drittschuldnererklärung

Die Drittschuldnererklärung hat bestimmte Informationen zu enthalten. Die einzelnen Pflichten sind in § 840 Abs. 1 ZPO benannt.

Hierzu gehört zunächst die Erklärung des Drittschuldners, dass er die Forderung anerkennt und bereit ist, Auszahlungen an den Gläubiger vorzunehmen.

Er hat dem Gläubiger außerdem mitzuteilen, ob und welche Ansprüche andere Personen bezüglich des auszuzahlenden Betrages geltend machen. Dies ist etwa bei einer Abtretung relevant. Hierbei ist nicht mehr der Schuldner, sondern eine andere Person berechtigt, das auszuzahlende Geld zu empfangen. Der Gläubiger kommt in diesem Fall in der Regel zu spät.

Auch weitere Pfändungen sind vom Drittschuldner zu benennen. Oft kommt es vor, dass eine Vielzahl von Gläubigern Forderungen geltend macht. Ein Arbeitgeber erhält hierbei zum Beispiel mehrere Lohnpfändungen. Kommt ein Gläubiger zu spät, ist es möglich, dass er vom verfügbaren Auszahlungsbetrag nichts mehr erhält. Das Geld reicht in diesem Fall nicht für alle Forderungen aus.

Bei einer Kontopfändung hat die Bank zudem Auskunft darüber zu geben, ob eine Unpfändbarkeit vorliegt. In diesem Fall ordnet das Vollstreckungsgericht an, dass das Guthaben auf einem bestimmten Konto nicht pfändbar ist. Die Unpfändbarkeit ist in § 850l ZPO geregelt. Sie ist nur auf Antrag des Schuldners zu erreichen. Auch wenn es sich beim betreffenden Konto um ein Pfändungsschutzkonto handelt, hat die Bank dies mitzuteilen. Gemäß § 850k Abs. 1 ZPO ist bei dieser Kontoart ein bestimmter monatlicher Betrag von der Pfändung ausgenommen.

Frist und Folgen bei Pflichtverletzung

Der Drittschuldner hat die Erklärung gemäß § 840 Abs. 1 ZPO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Pfändung abzugeben. Kommt er seiner Pflicht nicht nach, haftet der Drittschuldner grundsätzlich für alle Schäden, die dem Gläubiger hieraus entstehen. Dies ergibt sich aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO.

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