Ein Darlehen ist ein geliehener Geldbetrag, der unter bestimmten Bedingungen zurückzuzahlen ist. Hierbei schließen zwei Parteien einen sogenannten Darlehensvertrag. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 488 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
In diesem Beitrag finden Sie folgende Themen:
- Vertragspflichten
- Kündigung
- Verbraucherdarlehensvertrag
- schnelle Hilfe von Herrn Engel
Vertragspflichten
Die allgemeinen Pflichten der Vertragsparteien bei einem Darlehensvertrag sind in § 488 BGB benannt. Derjenige, der das Darlehen gewährt (Darlehensgeber), hat den vereinbarten Geldbetrag bereitzustellen. Die Person, die das Darlehen in Anspruch nimmt (Darlehensnehmer), verpflichtet sich hingegen zur Rückzahlung des Darlehens.
Der Darlehensnehmer hat außerdem in regelmäßigen Abständen Zinsen auf das Darlehen zu zahlen. Dies ergibt sich aus § 488 Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 BGB. Die Zinsen sind jedoch nicht vorgeschrieben. Relevant ist hier nur, ob die Vertragsparteien Zinsen vereinbaren oder nicht. Auch der Zeitpunkt der Zinszahlung hängt gemäß § 488 Abs. 2 BGB von der individuellen Vereinbarung ab.
Das Darlehen ist entweder zu einem vereinbarten Zeitpunkt zurückzuzahlen oder nach der Kündigung durch eine Vertragspartei. Dies ergibt sich aus § 488 Abs. 3 BGB. Sind Zinsen vereinbart, ist es dem Darlehensempfänger ohne eine Kündigung möglich, das Darlehen zurückzuzahlen.
Darlehen Kündigung
Die Kündigung ist für die einzelnen Vertragsparteien unterschiedlich geregelt.
Kündigung durch den Darlehensnehmer
Der Darlehensnehmer verfügt nur über ein ordentliches Kündigungsrecht. Dies heißt, eine Beendigung des Vertrages ist nur nach Ablauf einer bestimmten Kündigungsfrist möglich. Rechtsgrundlage hierfür ist § 489 BGB. Die genaue Länge der Frist hängt vom genauen Inhalt des Vertrages ab. Darlehensverträge mit einem sich regelmäßig ändernden Zinssatz lassen sich gemäß § 489 Abs. 2 BGB jederzeit mit einer Frist von drei Monaten kündigen.
Das Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 BGB gilt dabei auch, wenn dies im Vertrag ausgeschlossen ist. Gemäß § 489 Abs. 4 S. 1 BGB ist ein Ausschluss verboten.
Kündigung durch den Darlehensgeber
Der Darlehensgeber ist in der Lage, den Vertrag außerordentlich zu kündigen, wenn die Gefahr besteht, dass der Darlehensnehmer zahlungsunfähig ist. Hierfür ist eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Darlehensnehmers erforderlich. Dies ergibt sich aus § 490 Abs. 1 BGB. Hierbei ist keine Frist einzuhalten. Der Darlehensgeber ist zur Kündigung berechtigt, sobald die Voraussetzungen vorliegen.
Verbraucherdarlehensvertrag
Der Verbraucherdarlehensvertrag ist eine besondere Art von Kreditvertrag, die Verbrauchern einen besonderen Schutz bietet. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 491 ff. BGB. Die Vorschriften gelten automatisch, sobald der Darlehensnehmer Verbraucher ist und der Darlehensgeber Unternehmer. Dies ergibt sich aus § 491 Abs. 2 BGB. Verbraucher sind hierbei Personen, die einen Kredit für private Zwecke, beispielsweise den Kauf eines Fernsehers aufnehmen. Unternehmer sind hingegen Personen, die aus beruflichen Zwecken einen Kredit vergeben, also hiermit ihren Lebensunterhalt verdienen.
Form und Inhalt
Der erste Unterschied im Vergleich zu normalen Kreditverträgen besteht darin, dass Verbraucherdarlehensverträge die Schriftform erfordern. Dies heißt, dass ein schriftlicher Vertrag mit entsprechenden Unterschriften der Parteien erforderlich ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 492 Abs. 1 BGB. Die Schriftform sorgt dafür, dass der Verbraucher nicht unüberlegt in einen nachteiligen Kreditvertrag „hineinstolpert“.
Darüber hinaus ist auch der Inhalt des Vertrages vorgeschrieben. Er hat zum Beispiel die Anschriften der Parteien und die Vorgehensweise bei einer Kündigung zu enthalten. Dies ergibt sich aus § 492 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Auch diese Vorschrift dient dem Schutz des Verbrauchers, indem Sie dafür sorgt, dass er wichtige Informationen erhält.
Informationspflichten
Der Darlehensgeber ist zudem verpflichtet, den Darlehensnehmer vor Vertragsschluss eingehend zu informieren. Wichtig ist hierbei, dass der Darlehensnehmer imstande ist, einzuschätzen, ob der Vertrag sich für seinen angestrebten Zweck eignet. Dies ergibt sich aus § 491a Abs. 3 BGB. Auch eine Erläuterung der sonstigen Kosten oder der Kündigungsfristen ist zwingend notwendig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 491a BGB in Verbindung mit Artikel 247 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche.
Kündigung Verbraucherdarlehensvertrag
Ein Verbraucherdarlehensvertrag ist in der Regel für den Darlehensnehmer jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündbar. Ist dennoch eine Kündigungsfrist vereinbart, darf diese nicht mehr als einen Monat betragen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 500 Abs. 1 BGB.
Um den Verbraucher zu begünstigen, ist auch das Kündigungsrecht des Darlehensgebers beschränkt. Er ist beispielsweise nicht in der Lage, sich im Vertrag ein Kündigungsrecht einzuräumen, wenn eine bestimmte Laufzeit vereinbart ist. Dies ist in § 499 Abs. 1 BGB geregelt.
Vorzeitige Rückzahlung
Der Darlehensnehmer ist außerdem befugt, das Darlehen grundsätzlich jederzeit zurückzuzahlen. Auf diese Weise spart er Zinsen, wenn er bereits vor Vertragsende zur Zahlung imstande ist. Dies ergibt sich aus § 500 Abs. 2 BGB.
Widerrufsrecht
Mithilfe des Widerrufsrechts ist der Darlehensnehmer dazu in der Lage, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss jederzeit zu beenden. Eine Begründung ist hierfür nicht notwendig. Diese Regelung ist hilfreich, wenn sich der Vertrag nachträglich als Fehler herausstellt. Rechtsgrundlage für das Widerrufsrecht ist § 495 Abs. 1 in Verbindung mit § 355 BGB.
Gemäß § 495 Abs. 2 BGB ist der Widerruf bei bestimmten Verträgen jedoch ausgeschlossen. Dies ist beispielsweise bei einem sogenannten Dispokredit der Fall, bei dem der Verbraucher imstande ist, sein Konto zu überziehen. Rechtsgrundlage für den Ausschluss ist hier § 495 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 504 Abs. 1 BGB.
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