Seit dem Brexit am 31. Januar 2020 gehört England nicht mehr zur EU. In einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2020 werden die zukünftigen Beziehungen zwischen der EU und Großbritannien ausgehandelt.
Was ändert sich denn für Schuldner?
Viele Schuldner befürchten, dass nach dem Brexit eine in England durchführte Privatinsolvenz zur Anfechtung der Entschuldung führen könnte. Davon ist aber nicht auszugehen.
§ 343 InsO regelt die Anerkennung. In diesem heißt es eindeutig, dass
„Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt.“
Mit diesen Einschränkungen
Falsche Zuständigkeit
Das Verfahren fand bei eine Gericht statt, das nach deutschem Recht nicht zu zuständig war. Hier gilt der Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung.
Hier droht keine Gefahr
In Deutschland ist der Wohnort maßgeblich. Es ist das Gericht, das für den Bezirk in dem der Schuldner wohnt zuständig ist. Für in England lebende Deutsche ist ein englisches Gericht zuständig.
Deutsche Rechtsgrundsätze werden verletzt
Verfahren werden nicht anerkannt, wenn das Ergebnis mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist.
Dies haben Gerichte verneint
Die kurze Dauer der Insolvenzverfahren in England rechtfertigt nicht, die Gültigkeit der Entscheidung anzufechten. Auch im englischen Recht werden die Forderungen aller Gläubiger berücksichtigt und es wird eine gleichmäßige Befriedigung aller Ansprüche angestrebt.
Bisher hat der Bundesgerichtshof keinen Anlass gesehen, eine in England durchgeführte Insolvenz anzuzweifeln (BGH, Urteil vom 10. 9. 2015 – IX ZR 304/13).
Der Bundesgerichtshof hat bereits 2009 ein Insolvenzverfahren eines Deutschen in den USA anerkannt (X ZR 79/06).
Fazit: Auch nach dem Brexit ist eine Insolvenz in England möglich. Es gibt keinen Grund zur Annahme, das es nach einer Privatinsolvenz zur Anfechtung mit Erfolgsaussichten kommt.