Der Begriff Beschlagnahme bezeichnet das Sicherstellen einer Sache gegen den Willen des Eigentümers oder Besitzers. Sie erfolgt auf Anordnung eines Richters. Es gibt grundsätzlich verschiedene Gründe für eine Beschlagnahme. Die Sache dient hierbei beispielsweise als Beweismittel in einem Strafverfahren oder sie stellt eine Gefahr dar. Die Beschlagnahme im Strafverfahren zur Sicherung von Beweismitteln ist in den §§ 94 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Rechtsgrundlage für eine Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr sind die einzelnen Polizeigesetze der Bundesländer.
Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Beschlagnahme im Strafprozessrecht und im Polizeirecht. Informationen über eine Beschlagnahme im Zivilprozessrecht, beispielsweise durch den Gerichtsvollzieher, finden Sie unter dem Begriff Pfändung.
Beschlagnahme im Strafverfahren
Eine Beschlagnahme im Strafverfahren dient der Beweissicherung oder dem Entzug bestimmter Dokumente. Die Staatsanwaltschaft ermittelt hierbei wegen der Straftat einer Person und benötigt eine bestimmte Sache, um die Straftat zu beweisen. Oder sie entzieht einer Person die Fahrerlaubnis aufgrund einer Straftat im Straßenverkehr. Gemäß § 94 Abs. 2 StPO ist sie hierbei auch befugt, Gegenstände vollkommen unbeteiligter Personen zu einzuziehen. Eine solche Sicherstellung unterliegt jedoch bestimmten Voraussetzungen.
Voraussetzungen
Für eine Beschlagnahme ist zunächst erforderlich, dass ein bestimmter Gegenstand eventuell als Beweis für das Strafverfahren in Betracht kommt. Dies ergibt sich aus 94 Abs. 1 StPO. Somit ist es nicht notwendig, dass die Behörde sicher ist, dass sie den Gegenstand als Beweis benötigt.
Beansprucht die Staatsanwaltschaft eine Sache als Beweismittel, ist der Besitzer oder Eigentümer zunächst zu bitten, die Sache herauszugeben. Erst wenn die Person die Herausgabe verweigert, kommt gemäß § 94 Abs. 2 StPO die Beschlagnahme in Betracht.
Die Beschlagnahme unterliegt außerdem dem sogenannten Richtervorbehalt. Dies bedeutet, dass in der Regel nur ein Richter befugt ist, darüber zu entscheiden, ob eine derartige Maßnahme erfolgt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 98 Abs. 1 StPO.
Im Ausnahmefall ist auch die Staatsanwaltschaft befugt, eine Beschlagnahme anzuordnen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Dies ist der Fall, wenn die Gefahr besteht, dass das Beweismittel verloren geht, wenn die Behörde nicht sofort handelt.
Besondere Beschlagnahmearten
Bestimmte Beschlagnahmearten im Strafverfahren heben sich von der normalen Beschlagnahme ab und sind gesondert geregelt.
Hierzu gehört zunächst Beschlagnahmen von Postsendungen von oder an den Beschuldigten. Hierbei konfisziert die ermittelnde Behörde Briefe und andere Post, die vom Beschuldigten stammt oder an ihn gerichtet ist. Beschlagnahmen der Post finden beispielsweise direkt beim Postdienstleister statt, bevor sie ihr Ziel erreicht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 99 StPO.
Bei der Postbeschlagnahme entscheidet der Richter neben der Anordnung grundsätzlich auch über die anschließende Öffnung der Post. Dies ergibt sich aus § 100 Abs. 3 S. 1 StPO.
Ein weiterer Sonderfall ist die Beschlagnahme des Führerscheins des Beschuldigten. Sie kommt in Betracht, wenn gegen eine Person ein Verfahren aufgrund eines Verkehrsdeliktes läuft. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn jemand betrunken Auto fährt und ihn die Polizei erwischt. In solchen Fällen erfolgt gemäß § 69 des Strafgesetzbuches (StGB) in der Regel der Entzug der Fahrerlaubnis.
Hier kommt unter Umständen außerdem ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis in Betracht. Voraussetzung ist ein dringender Tatverdacht und eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzieht. Rechtsgrundlage für die vorläufige Beschlagnahme des Führerscheins sind die §§ 111a ff. StPO.
Beschlagnahmeverbote
Bestimmte Gegenstände sind von einer Beschlagnahme ausgenommen. In § 97 StPO sind zahlreiche Beschlagnahmeverbote aufgelistet. So ist es unter bestimmten Voraussetzungen beispielsweise nicht möglich, ärztliche Befunde oder schriftliche Mitteilungen zu beschlagnahmen.
Folgen der Beschlagnahme und Rückgabe
Ist die Beschlagnahme angeordnet, bedient sich die Staatsanwaltschaft in der Regel der Polizei, um die Sache in Gewahrsam zu nehmen. Bei Grundstücken erfolgt beispielsweise eine entsprechende Eintragung ins Grundbuch. Rechtsgrundlage hierfür ist § 111c StPO.
Die Beschlagnahme beinhaltet regelmäßig auch ein Veräußerungsverbot der Sache. Dies heißt, dass der Eigentümer während der Beschlagnahme beispielsweise nicht befugt ist, die Sache zu verkaufen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 111d Abs. 1 S. 1 StPO in Verbindung mit den §§ 136 und 135 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Benötigt die Behörde die Sache nicht mehr, ist sie dem Eigentümer oder Besitzer herauszugeben. Dies ergibt sich etwa aus § 111n Abs. 1 StPO. Im Einzelfall ist es außerdem möglich, einen Geldbetrag zu hinterlegen, der dem Wert der Sache entspricht. Auf diese Weise erhält der Besitzer oder Eigentümer die Sache unter Umständen bereits vor Ende des Verfahrens zurück. Er hat hierauf jedoch keinen Anspruch. Die Behörde entscheidet darüber, ob die vorzeitige Rückgabe möglich ist. Rechtsgrundlage hierfür ist § 111d Abs. 2 StPO.
Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr
Auch im sogenannten Polizeirecht ist eine Beschlagnahme erlaubt, um im Einzelfall Gefahren abzuwenden. Hierfür gibt es jedoch keine einheitliche Regelung. Stattdessen verfügt jedes Bundesland über ein eigenes Polizeigesetz und ist grundsätzlich befugt, eigene Voraussetzungen für die Beschlagnahme festzulegen. Die allgemeinen Voraussetzungen sind jedoch in allen Bundesländern sehr ähnlich.
Voraussetzungen
Grundsätzlich ist eine Beschlagnahme durch die Polizei nur möglich, wenn sie der Gefahrenabwehr dient. Dies ist der Fall, wenn die Maßnahme notwendig ist, um einer Gefahr für Einzelpersonen oder für die Bevölkerung vorzubeugen. Ein klassisches Beispiel hierfür ist die Beschlagnahme einer Waffe. Diese kommt etwa in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass der Besitzer sie gegen eine andere Person einsetzt. Die Beschlagnahme ist dabei nur möglich, wenn es kein Mittel gibt, dass weniger stark in die Rechte des Besitzers oder Eigentümers eingreift.
Anders als im Strafprozess ist für die Beschlagnahme zur Gefahrenabwehr keine Anordnung eines Richters notwendig. Die Polizei entscheidet selbst über die Durchführung.
Folgen
Auch bei polizeilichen Beschlagnahmen ist die Sache zurückzugeben, wenn keine Gefahr mehr besteht.
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