Die Aussonderung ist ein Begriff aus dem Insolvenzrecht. Hierbei sind bestimmte Gläubiger berechtigt, Sachen aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsgrundlage für die Aussonderung sind die §§ 48 ff. der Insolvenzordnung (InsO).
Hintergrund
Das Insolvenzverfahren dient gemäß § 1 S. 1 InsO der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger. Vor einem derartigen Verfahren ist es möglich, dass der Gläubiger, der zuerst gegen den Schuldner vollstreckt, im Vorteil ist. Reicht das Vermögen des Schuldners nicht für alle Forderungen, gehen manche Gläubiger daher leer aus. Nach der Insolvenz erfolgt jedoch eine gleichmäßige Aufteilung an alle Gläubiger. Einzelne Insolvenzgläubiger sind nicht befugt, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten oder Zahlungen des Schuldners anzunehmen.
Es gibt jedoch sogenannte aussonderungsberechtigte Gläubiger. Diese sind keine Insolvenzgläubiger und haben daher das Recht, bestimmte Gegenstände aus dem Vermögen des Schuldners zu entfernen.
Allgemeine Voraussetzungen
Gemäß § 47 S. 1 InsO ist für eine Aussonderung ein dingliches oder persönliches Recht erforderlich. Hierzu zählen beispielsweise das Eigentum, teilweise der Besitz und verschiedene Herausgabeansprüche.
Das nachfolgende Beispiel dient der Veranschaulichung. Jemand verleiht ein Buch. Hierbei hat der Verleiher einen Anspruch auf Rückgabe des Buches. Die Person, die das Buch nunmehr besitzt, meldet anschließend Insolvenz an. Der Eigentümer des Buches hat in diesem Fall ein Recht auf Aussonderung des Buches. Grundlage hierfür ist sein Anspruch auf Rückgabe. Das Buch wird daher nicht Teil der Insolvenzmasse.
Ersatzaussonderung
Eine Ersatzaussonderung kommt in Betracht, wenn der Schuldner einen fremden Gegenstand ohne Erlaubnis des Eigentümers veräußert. In diesem Fall ist der Eigentümer berechtigt, die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung zu verlangen. Dies ist in § 48 InsO geregelt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Veräußerung vor oder nach dem Insolvenzverfahren erfolgte.
Hierzu folgendes Beispiel: Jemand verleiht abermals sein Buch. Die Person, die das Buch nunmehr besitzt, verkauft es und geht daraufhin in Insolvenz. Der Schuldner hat in diesem Fall gegenüber dem Käufer des Buches einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus § 433 Abs. 2 BGB. Der Eigentümer ist berechtigt, die Abtretung dieses Anspruches zu verlangen. Zukünftig hat somit der Eigentümer gegenüber dem Käufer einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises.
Nicht aussonderungsberechtigte Gläubiger
Kein Aussonderungsrecht besteht beispielsweise bei Kaufverträgen und weiteren Verträgen, in denen eine bestimmte Gegenleistung vereinbart ist. Der Käufer einer Sache ist daher ein normaler Insolvenzgläubiger und hat kein Recht auf Aussonderung des gekauften Gegenstandes.
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