Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch AGB genannt, sind einheitliche Vereinbarungen, die für viele gleichartige Verträge gelten. Sie sind in den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Liegen die Voraussetzungen für AGB vor, unterliegt der Vertrag besonderen Erfordernissen. Dies bedeutet, das spezielle Regeln zu beachten sind.
Voraussetzungen
Es handelt sich gemäß § 305 Abs. 1 BGB um allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn Vertragsbedingungen von einer Vertragspartei vorformuliert sind und diese für eine Vielzahl von Verträgen gelten. Sie sind jedoch gemäß § 305 Abs. 2 und 3 BGB nur anwendbar, wenn sie korrekt in den Vertrag einbezogen sind. Im Folgenden finden Sie Näheres zu den einzelnen Voraussetzungen von AGB.
Vorliegen von AGB
Eine Vertragsbedingung ist eine Regelung, die den Inhalt oder den Abschluss eines Vertrages betrifft. Sie ist vorformuliert, wenn sie bereits vor Vertragsabschluss festgehalten ist, beispielsweise auf einem Schriftstück. Für eine Vielzahl von Verträgen ist die Vertragsbedingung bereits dann vorgesehen, wenn sie für mindestens drei Verträge bestimmt ist. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass die Partei, die die AGB verwendet, sie einseitig stellt. Dies ist der Fall, wenn die Vertragsparteien sie nicht individuell aushandeln. Die Person, die die AGB in den Vertrag einbindet, nennt sich auch Anwender.
Einbeziehen in den Vertrag
Gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB werden AGB nur Bestandteil eines Vertrages, wenn derjenige, der sie vorformuliert hat, ausdrücklich darauf hinweist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Bedingungen in einem schriftlichen Vertrag stehen. Gibt es keinen schriftlichen Vertrag, genügt auch ein deutlicher Aushang der Bedingungen. Diese Variante kommt beispielsweise in einem Supermarkt in Betracht.
Wichtig ist hierbei gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB, dass es der anderen Vertragspartei möglich ist, Kenntnis von den AGB zu erlangen. Im Fall des Supermarktes ist es daher beispielsweise erforderlich, dass der Aushang bereits beim Betreten des Geschäfts gut sichtbar ist. Hängt die Tafel mit den AGB bei den Kühlregalen, ist es dem Käufer nicht unbedingt möglich, darauf aufmerksam zu werden. Die andere Partei hat den AGB außerdem zuzustimmen. In einem schriftlichen Vertrag erfolgt dies mit der Unterschrift. Bei einem Aushang der AGB in einem Geschäft stimmt der Käufer automatisch zu, wenn er dort einkauft.
Es gibt auch Sonderfälle, in denen diese Voraussetzungen nicht notwendig sind. Dies ist gemäß § 305a BGB beim Fahren mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder der Stromentnahme der Fall. Hier ist der Bezieher der Leistung verpflichtet, sich vorher über die geltenden Bedingungen zu informieren.
Überraschende Klausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen
AGB werden auch dann nicht Bestandteil eines Vertrages, wenn sie extrem ungewöhnlich sind. Hier rechnet die andere Vertragspartei in der Regel nicht mit bestimmten Klauseln. Dies ergibt sich aus § 305c BGB. Ein solcher Fall liegt beispielsweise vor, wenn der Käufer einer Mikrowelle verpflichtet ist, hierfür spezielles Fertigessen zu erwerben.
Vorrang Individualabrede
Vereinbaren die Vertragsparteien trotz AGB individuelle Vertragsbedingungen, gehen diese gemäß § 305b BGB den AGB vor.
Kein Ausschluss von AGB
Bei bestimmten Verträgen sind die Regeln zu allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht anwendbar. Dies heißt, dass hier AGB nicht erlaubt sind. Hierzu gehören gemäß § 310 Abs. 4 S. 1 BGB beispielsweise erbrechtliche Verträge oder Tarifvereinbarungen im Arbeitsrecht.
Inhaltskontrolle der AGB
Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen Bestandteil eines Vertrages, unterliegen sie besonderen Regeln. Das Überprüfen der einzelnen Klauseln auf Einhaltung dieser Regeln heißt Inhaltskontrolle. Widerspricht eine Bedingung den speziellen Erfordernissen für AGB, ist sie unwirksam. Gemäß § 307 Abs. 3 S. 2 BGB sind nur Klauseln, die von gesetzlichen Regelungen abweichen, zu überprüfen.
Gemäß § 307 Abs. 1 BGB sind AGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Anwenders unangemessen benachteiligen. Einfach gesagt liegt dies vor, wenn die AGB bei einer Gesamtbetrachtung unfair erscheinen. Sie verstoßen dann gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gem. § 242 BGB. Dies ist gemäß § 307 Abs. 1 BGB beispielsweise auch der Fall, wenn sie unverständlich geschrieben sind.
Bestimmte AGB sind gemäß § 309 BGB immer unwirksam. Dies betrifft etwa kurzfristige Preiserhöhungen oder den Ausschluss bestimmter Rechte bei Mängeln einer gekauften Sache.
Bei anderen allgemeinen Geschäftsbedingungen ist gemäß § 308 BGB zu prüfen, ob sie im Einzelfall den Vertragspartner unangemessen benachteiligen. Hierunter fallen etwa Rücktrittvorbehalte, die den Anwender berechtigen, jederzeit ohne Grund von einem Vertrag zurückzutreten.
Verstoßen AGB in extremer Weise gegen gesetzliche Grundsätze, benachteiligen sie die andere Vertragspartei gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel ebenfalls. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bei einem Mietvertrag über Wohnraum eine jederzeitige grundlose Kündigung ohne Frist vorgesehen ist.
Wenn allgemeine Geschäftsbedingungen zu überprüfen sind, ist immer zu schauen, ob sich in den §§ 309, 308 und 307 Abs. 2 BGB der entsprechende Einzelfall findet. Erst wenn dies nicht der Fall ist, ist § 307 Abs. 1 BGB anzuwenden.
Sonderfall Unternehmer
Bei einem Vertrag zwischen Unternehmern gelten gemäß § 310 Abs. 1 BGB besondere Grundsätze. Hier erfolgt das Einbeziehen in den Vertrag gemäß Handelsrecht. Die Inhaltskontrolle findet nur nach § 307 BGB statt.
Sonderfall Verbraucher
Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher – also einer Privatperson – gibt es ebenfalls Besonderheiten. Hier gelten AGB gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB automatisch als vom Unternehmer gestellt, sofern der Verbraucher sie nicht einführt. Dieser Punkt ist daher leichter zu überprüfen. Außerdem sind viele Regeln für AGB gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch dann anwendbar, wenn der Unternehmer die Bedingungen nur in einem Vertrag verwendet. Dies ist der Fall, wenn der Verbraucher nicht imstande war, auf die Bedingungen Einfluss zu nehmen.
Folgen unwirksamer allgemeiner Geschäftsbedingungen
Sind AGB rechtswidrig und damit unwirksam, bleibt der restliche Vertrag gemäß § 306 Abs. 1 BGB grundsätzlich bestehen. Anstelle der allgemeinen Geschäftsbedingungen treten in diesem Fall gemäß § 306 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Regelungen.
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