Sie werden staunen, welche Gedanken sich die großen Parteien und das Bundesfinanzministerium in Zeiten von Corona zum Lastenausgleich und der Vermögensabgabe machen und welche Auswirkungen das für Sie persönlich in Zukunft haben könnte. Doch was sind überhaupt Lastenausgleich und Vermögensabgabe und was hat das Ganze mit Ihnen zu tun? Dieser Artikel klärt darüber auf.
Kommen wegen der Corona-Krise Lastenausgleich und Vermögensabgabe?
Diese Frage stellte sich das Bundesfinanzministerium bereits verstärkt im Mai 2021. Grund dafür sind die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie und die daraus resultierenden Corona-bedingten Sonderlasten für den Staat.
Die Idee des Finanzministeriums und einiger Parteien ist daher, die Finanzierung zukünftiger Corona-Hilfeleistungen nicht in Form der vergangenen staatlichen Verschuldung abzusichern, sondern durch Steuererhöhungen bzw. Zuschläge auf bestehende Steuern oder die Einführung neuer Steuern.
Die Vermögensabgabe
In diesem Zusammenhang wurde eine sogenannte einmalige Vermögensabgabe diskutiert:
So heißt es bereits in der Bundestags-Drucksache 19/25005 vom 07.12.2020:
„Auch der Bundeshaushalt für das Jahr 2021 verweigert sich des notwendigen Ausgleichs von Vermögens- und Einkommensunterschieden in Deutschland. Mit dem Verzicht auf eine angemessene Beteiligung der wirtschaftlich Leistungsfähigen an den Kosten des Gemeinwesens verhindern CDU/CSU und SPD dringend notwendige und nachhaltige Investitionen in soziale Sicherung, Infrastruktur, Bildung und Forschung.“
Und weiter:
„Nach der Bewältigung der Corona-Krise ist eine einmalige Vermögensabgabe nach dem Vorbild des Lastenausgleichs nach dem Zweiten Weltkrieg notwendig. Das von der Fraktion DIE LINKE favorisierte Modell würde die oberen 0,7 Prozent der erwachsenen Bevölkerung mit einem privaten Nettovermögen (Vermögen abzüglich Verbindlichkeiten) von 2 Mio. Euro bzw. 5 Mio. Euro bei Betriebsvermögen mit einer einmaligen Abgabe belasten. Die Abgabe soll linear progressiv auf 30 Prozent ab 100 Mio. Euro aufwachsen. Diese einmalige Abgabe wäre über einen Zeitraum von 20 Jahren zu tilgen.“
Spannende Ansätze.
Was kommt da auf uns zu?
Dass der Staat sich zu großen Teilen aus Steuerabgaben finanziert, ist für niemanden neu. Eine Vermögensabgabe im Rahmen eines gesetzlichen Lastenausgleichs wird hinter verschlossenen Türen scheinbar schon seit Beginn der Corona-Pandemie und auch schon weit davor immer wieder diskutiert. Die Idee: Reiche Menschen sollen die Stütze in der Corona-Pandemie sein.
Rein juristisch gesehen ist für Deutschland dieses Verfahren durchaus bekannt und ein gewohntes Mittel, wie das Lastenverteilungsgesetz nach dem 2. Weltkrieg zeigt. Fragt sich nur, ob es heutzutage zur deutschen Verfassung passen würde.
Und so wird eifrig weiter diskutiert über die Möglichkeiten, aus der Corona-Krise herauszukommen. Dabei betrachtet man neben der Option, die Corona bedingten Ausfälle über Konsum abzufangen – indem Kaufanreize geschaffen, die Steuern gesenkt und der Soli abgeschafft werden – weiter die Variante, die Reichen im Land zur Kasse zu bitten. Wobei die Begriffe Reichensteuer und Vermögensabgabe immer wieder auftauchen.
Wie soll die Vermögensabgabe konkret aussehen?
Die Vermögensabgabe ist von der Vermögenssteuer abzugrenzen. Während die Vermögenssteuer wiederkehrend erhoben werden kann, wäre die Belastung durch die Vermögensabgabe einmalig. Zudem bestünde die Option, diese über einen längeren Zeitraum in Raten abzuzahlen (vgl. Art. 106 Abs. 1 Nr. 5 GG).
DIE LINKE favorisiert dieses Modell und wünscht sich eine Vermögensabgabe als Lösung für Kostenbewältigung in der Corona-Krise. Im Gegenzug möchte sie die Vermögenssteuer annullieren, die zwar seit 1995 ausgesetzt, aber immer noch nicht abgeschafft wurde.
Inwieweit die jetzige Regierung in Bezug auf Vermögenssteuer und Vermögensabgabe neue Weichen stellt, bleibt abzuwarten.
Sind Zugriffe auf das Vermögen gestattet?
Im Grunde schützt das Grundgesetz das Vermögen eines jeden Bürgers in Deutschland, denn darin heißt es:
„Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen.“
Das Lastenausgleichsgesetz von 1952 hat vor allem die Bürger zur Kasse gebeten, welche nach dem Krieg und der Währungsunion über nennenswerten Besitz verfügten. So traf es damals vor allem Immobilieneigentümer.
Doch wie schnell es mit einer vom Staat festgelegten Abgabe für alle zu seinem Wohle gehen kann, zeigt Angestellten in Deutschland monatlich der Blick auf den Lohnzettel in Form des Solidaritätszuschlags. Darum heißt es, hier aufmerksam zu bleiben und rechtzeitig die richtigen Weichen zu stellen.