Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland

Kranken- und Pflegeversicherung in Deutschland

Pflicht sich zu verschulden

Kranken- und Pflegeversicherung Deutschland

Pflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung

Seit dem 1. Januar 2009 besteht für alle Personen mit Wohnsitz in Deutschland eine Allgemeine Krankenversicherungspflicht. Dies regelt der § 193 III VVG. Wer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist oder Anspruch auf Heilfürsorge, Beihilfe oder ähnliche Leistung hat, muss einen Vertrag mit einer gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung abschließen. Da es keine allgemeine Aufnahmepflicht in die gesetzliche Krankenversicherung gibt, müssen sich viele Menschen privat versichern. Die PKVs  sind verpflichtet, auf Antrag jeden in den Basistarif aufzunehmen. Das Problem ist, dass er steht alle seit Beginn der Versicherungspflicht ausstehenden Beiträge mit einem Säumniszuschlag von 60 Prozent nachzahlen muss.

Wir kennen einen Ausweg ohne diese Strafzahlungen.

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Typische Probleme bei geringen Einkommen

Die Situation ist für alle problematisch, die ein geringes Einkommen haben und denen daher nicht der Bezug von ALG II oder Hilfe zum Lebensunterhalt zusteht. Sie haben einen Betrag zum Leben, der gerade ausreicht und können daher kaum Geld für eine Krankenversicherung abzweigen.

Wie in Deutschland üblich, gibt es natürlich ein Gesetz zur Kranken- und Pflegeversicherung, dass dies verhindern soll, aber selten kann. Das Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung (KVBeitrSchG).  Im Rahmen des Gesetzes war ein Schuldenerlass der Beitragsschuld möglich und es wurde der Notlagentarif eingeführt. In der PKV Versicherte, die ihre Beiträge nicht mehr entrichten können, werden nach einem Mahnverfahrens in den Notlagentarif eingestuft (§ 193 Abs. 6 bis 10 VVG.

Weg in den Notlagentarif ist in Deutschland vorgezeichnet

  1. Wenn der Versicherte mit der Zahlung der Prämie für zwei Monate im Rückstand ist, muss die Versicherung ihn mahnen.
  2. Der Versicherungsnehmer ist in der Pflicht, je angefangenen Monat des Prämienrückstands einen Säumniszuschlag in Höhe von 1 Prozent des Prämienrückstands zu zahlen, Verzugszinsen entfallen im Gegenzug.
  3. Wenn er den Prämienrückstand einschließlich des Säumniszuschlags zwei Monate, nachdem er die Mahnung erhielt, nicht zum Teil ausgleicht,  muss der Versicherer erneut mahnen.
  4. Der ausstehende Betrag darf inklusive Mahnkosten den Prämienanteil eines Monats nicht übersteigen.
  5. Der Versicherte muss bei der Mahnung auf die Folgen einer Nichtversicherung hinweisen. Dies sind die bereits erwähnten hohen Zuschläge zu den Prämien in Zeiten der Nichtversicherung.
  6. Falls der Prämienrückstand einschließlich der Säumniszuschläge einen Monat nach Zugang dieser Mahnung wieder höher ist als der Prämienanteil eines Monats, ruht der Vertrag.
  7. Ab dem am ersten Tag des nachfolgenden Monats ist der Versicherte iim Notlagentarif (§ 153).

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Konsequenzen der Pflicht zu Kranken- und Pflegeversicherung

Für die Kranken- und Pflegeversicherung müssen in Deutschland lebende Personen Beiträge zahlen ohne einen ausreichenden Versicherungsschutz zu erhalten. Die Situation ist noch prekärer, da es in der Pflegeversicherung keinen entsprechenden Tarif gibt.

Versicherung im Notlagentarif

Der Versicherer sendet dem Versicherungsnehmer eine Mitteilung über die Fortsetzung des Vertrages im Notlagentarif. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass

Hinweis für GKV-Versicherte 

Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, hat ebenfalls nach einem Zahlungsrückstand von 2 Monaten nur noch einen eingeschränkten Schutz im Krankheitsfall. Ihm stehen nur noch Schmerz- und Notfallbehandlungen zu. Mitversicherte Familienangehörige haben aber weiter Anspruch auf die vollen Leistungen.

Problemfeld der Pflegegeldversicherung

Wer seine Krankenkassenbeiträge nicht zahlt, muss lediglich mit hohen Säumniszuschlägen rechnen. Bei einem Verstoß gegen die Versicherungspflicht in der Pflegekasse gelten die Rechtsfolgen nach dem 11. Buch Sozialgesetzbuch (Soziale Pflegeversicherung) Zwölftes Kapitel § 121. Das heißt er begeht eine Ordnungswidrigkeit, wenn er mit mindestens sechs Monatsprämien in Verzug gerät. Dies wird mit einer Geldbuße von bis zu 2.500 Euro geahndet.

Die Krankenkassen machen automatisch eine Meldung beim Bundesversicherungsamt, wenn Versicherte ihren Pflichten aus der Pflegeversicherung nicht nachkommen. Es droht also nicht nur der Verlust des Versicherungsschutzes, sondern auch ein hohes Bußgeld.

Die Höhe des Beitrags zur Pflegeversicherung hängt bei  vom Alter und Gesundheitszustand ab. Einen Notlagentarif gibt es in der Pflegeversicherung nicht.

Das SG Karlsruhe hat am 24. August 2015 (Az. S 13 P 3851/14) eindeutig beschieden, dass die Beiträge zur privaten Pflegepflichtversicherung in Höhe der im Versicherungsvertrag vereinbarten Prämie zu entrichten sind.

Mit anderen Worten: Privatversicherte, die in Not geraten,  müssen trotzdem die Beiträge zur Pflegeversicherung in voller Höhe entrichten. Alternativ ist ein Verlegen des Wohnsitzes ins Ausland möglich.

 

Aufgabe der Geschäftstätigkeit wegen der Versicherungspflicht

Die Kosten für die Krankenversicherung sind häufig der Grund, wieso Selbstständige resignieren und Ihr Geschäft aufgeben. Denn der Schritt in den Notlagentarif erfolgt nicht, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt. Sobald der zuständige Träger diese bescheinigt, bleibt der Versicherte natürlich auch nicht im Notlagentarif. Wer seine Geschäftstätigkeit aufgibt und künftig vom soziokulturellen Existenzminimum leben möchte, beantragt Hilfe zum Lebensunterhalt.

Dies nimmt zwar die Last der Zahlung an eine Krankenversicherung, aber die Schulden bleiben davon unberührt. Sollte sich nach diesem Schritt wieder eine geschäftliche Perspektive auftun, dann ist der Neustart von der Last der Altschulden erschwert.

Unsere attraktive Lösung zu Kranken- und Pflegeversicherung

Verlegen Sie den Wohnsitz ins Ausland statt das Geschäft auzugeben. Wir helfen dabei, dass Sie offiziell nach England umziehen können. Denn wie ganz zu Anfang erwähnt, sind nur Personen mit Wohnsitz in Deutschland in der Versicherungspflicht. Wenn Sie im Ausland leben, können Sie sich nach den Gesetzen dieses Landes versichern. Dort bekommen Sie in der Regel eine Krankenversicherung zu sehr preisgünstigen Tarifen einen ausgezeichneten Schutz im Krankheitsfall.

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