Das Pfändungsschutzkonto – kompliziert und nicht gern gesehen

Das Pfändungsschutzkonto – kompliziert und nicht gern gesehen

Mit einem Pfändungsschutzkonto, auch P-Konto genannt, bewahren sich Schuldner im Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zumindest etwas Geld zum Leben. Doch was ist ein P-Konto und wie funktioniert es? Welche Nachteile gibt es? Nachfolgend finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen rund um dieses Thema sowie mögliche Alternativen.

 

Ausgangssituation

Schulden verursachen einen gefährlichen Teufelskreislauf. Ist der Schuldner nicht imstande diese zu begleichen, versuchen die Gläubiger über die Zwangsvollstreckung an das Geld zu kommen. Beliebt ist hierbei die Kontopfändung.

Wie für alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wird hierfür ein vollstreckbarer Titel – beispielsweise ein gerichtliches Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid – vorausgesetzt. Liegt dieser vor, beantragen die Gläubiger meist einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Er ergeht in diesem Fall – neben dem Schuldner – an das Kreditinstitut, bei dem er sein Bankkonto hat. Teil des Beschlusses ist gemäß § 829 Abs. 1 S. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) das gerichtliche Verbot gegenüber der Bank, Auszahlungen an den Schuldner vorzunehmen. Der Schuldner kommt somit nicht mehr an das Geld auf seinem Konto heran. Selbst das Tätigen lebensnotwendiger Ausgaben für Lebensmittel oder Miete ist nicht mehr möglich. Der Schuldner ist auf fremde Hilfe angewiesen.

 

Schutz für den Notfall 

Damit es nicht so weit kommt, gibt es das Pfändungsschutzkonto. Hierbei handelt es sich im Grunde um ein Girokonto, das nur einem Zweck dient: Den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners zu sichern. Jedem Schuldner steht ein sogenannter Pfändungsfreibetrag gemäß § 850c Abs. 1 in Verbindung mit § 850c Abs. 2a ZPO zu. Er ist somit imstande, einen Teil seines monatlichen Einkommens zu behalten. Hiermit tätigt er beispielsweise alltägliche Ausgaben oder leistet Unterhalt für minderjährige Kinder.

Mit einem P-Konto ist es dem Schuldner gemäß § 850k Abs. 1 S. 1 ZPO also auch bei einer Kontopfändung möglich, in Höhe dieses Pfändungsfreibetrages über sein monatliches Einkommen zu verfügen.

 

Einrichten des Pfändungsschutzkontos

Als P-Konto eignet sich grundsätzlich jedes Girokonto. Das Umstellen eines Gemeinschaftskontos ist jedoch nicht möglich, da nur eine Einzelperson als Inhaber infrage kommt. Auch Konten juristischer Personen sind nicht geeignet. Darüber hinaus lässt sich nur ein bereits bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln.

Für das Einrichten genügt ein entsprechender Antrag bei der Bank. Jedes Kreditinstitut ist gemäß § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO dazu verpflichtet, das Girokonto auf Antrag des Schuldners in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Der Schuldner ist nur zum Besitz eines einzigen P-Kontos berechtigt. Er versichert der Bank beim Umwandeln, dass er kein weiteres derartiges Konto unterhält. Optimal ist es, dass Konto rechtzeitig vor einer drohenden Pfändung einzurichten. Auch das nachträgliche Umwandeln ist möglich. In diesem Fall hat die Bank das Konto gemäß § 850k Abs. 7 S. 2 ZPO spätestens nach vier Geschäftstagen einzurichten.

In Zukunft verwendet der Schuldner das Pfändungsschutzkonto – wie bisher – normal weiter als Girokonto. Dabei ist es egal, wie viel Geld er abhebt. Erst wenn eine Kontopfändung vorliegt, ist das Konto nur noch eingeschränkt nutzbar. Ab diesem Zeitpunkt verfügt er lediglich bis zur Höhe des Freibetrags über das Geld auf dem Konto.

 

Das Erhöhen des Freibetrags

Zunächst steht jedem Schuldner der gleiche Freibetrag zu. In diesem sind oft nicht alle finanziellen Pflichten des Schuldners berücksichtigt. Daher gibt es verschiedene weitere Freibeträge, die gegebenenfalls hinzukommen. Um hiervon zu profitieren, benötigen Sie jedoch eine P-Konto-Bescheinigung, die das Vorliegen der entsprechenden Ausnahmen ausweist. Diese stellen Sie nicht selbst aus, sondern sind auf fremde Hilfe angewiesen. Sie erhalten das Dokument beispielsweise von Ihrem Arbeitgeber oder beauftragen einen Rechtsanwalt. Die P-Konto-Bescheinigung legen Sie bei Ihrer Bank vor, woraufhin diese den Freibetrag erhöht. Maximal sind fünf weitere Freibeträge realisierbar.

 

Wege zu einem höheren Freibetrag

Als anerkannter Grund, den P-Konto-Freibetrag zu erhöhen, gilt zunächst das Leisten von Unterhalt für die eigenen minderjährigen oder volljährigen Kinder. Auch adoptierte Kinder zählen hierzu. Dies gilt allerdings jeweils nur, wenn die Kinder noch keine Berufsausbildung und kein Studium abgeschlossen haben. Dabei ist es gleichgültig, ob das Kind bei Ihnen oder dem anderen Elternteil lebt. Entscheidend ist, dass Sie zum Unterhalt verpflichtet sind. Kinder des Lebensgefährten oder Pflegekinder sind nicht erfasst. Wenn Sie Kindergeld oder weitere Kinderzuschläge beziehen, haben Sie Anspruch auf einen separaten Freibetrag.

Darüber hinaus erhalten Sie auch für Ihren Ehegatten gegebenenfalls einen zusätzlichen Freibetrag. Der Anspruch besteht, wenn Sie mit Ihrem Ehepartner zusammen leben oder – im Falle des Getrenntlebens – Unterhalt für diesen leisten. Auch wenn Sie geschieden und weiterhin zum Unterhalt verpflichtet sind, steht Ihnen ein Freibetrag zu. Dabei ist es wichtig, dass Sie den Unterhalt tatsächlich zahlen.

Das Einkommen des Ehegatten ist hierfür zunächst nicht relevant. Nur auf Antrag des Gläubigers gemäß § 850c Abs. 1 S. 1 ZPO ist das Einkommen durch das Vollstreckungsgericht zu überprüfen.

Daneben sind weitere Gründe für einen höheren Freibetrag denkbar. Hierzu gehören beispielsweise bestimmte Sozialleistungen und Zahlungen zum Ausgleich von körperlichen oder gesundheitlichen Schäden.

 

Nachteile des Pfändungsschutzkontos

Das Problem eines P-Kontos ist zunächst, dass Ihr Kreditinstitut Sie fortan als Mensch zweiter Wahl behandelt. Dies wirkt sich auch gegebenenfalls auf andere Lebensbereiche und Geschäftsfelder aus. Viele Banken sehen das Pfändungsschutzkonto negativ. Das Beantragen eines Darlehens ist unter diesen Umständen oft problematisch. Daneben verweigern viele Kreditinstitute Extras wie das Nutzen einer Kreditkarte. Gleiches gilt für die Inanspruchnahme eines Dispokredits. Einige Banken untersagen auch das Verwenden der Girokarte. Das Nutzen des Kontos im Ausland ist unter Umständen ebenfalls schwierig. Darüber hinaus ist ein Pfändungsschutzkonto der Schufa zu melden. Dies hat beispielsweise negative Folgen bei einem Kauf auf Rechnung. Auch beim Abschließen eines Handyvertrages und in vielen weiteren Bereichen des Alltags entstehen Hindernisse.

Ein weiterer Nachteil besteht darin, dass Sparen nicht möglich ist. Wenn Sie den Freibetrag nicht komplett ausschöpfen, überträgt die Bank diesen nur bis in den nächsten Monat. Sie sind verpflichtet, zunächst die Reste des angesparten Geldes aus dem Vormonat aufzubrauchen. Gelingt dies nicht, unterliegt das Geld im darauffolgenden Monat der Pfändung. Denkbar ist außerdem, dass Ihr Kreditinstitut den pfändbaren Teil Ihres Einkommens einbehält, obwohl das Konto nicht gepfändet ist. Insbesondere in der Zeit vor einem Insolvenzverfahren versuchen viele Banken, hierdurch Arbeit zu sparen. Sie erhalten in diesem Fall erst im kommenden Monat Zugriff auf den restlichen Teil Ihres Geldes.

Wird das Pfändungsschutzkonto nicht mehr benötigt und gewünscht, weigert sich das Kreditinstitut unter Umständen, dieses wieder in ein Girokonto umzuwandeln. Laut Bundesgerichtshof (Az. XI ZR 187/13) ist die Bank jedoch verpflichtet, das Konto zurückzuführen, wenn der Kontoinhaber die zusätzliche Absprache über das P-Konto kündigt.

 

Alternativen zum P-Konto

Zusammengefasst bietet das Konto zwar einen Schutz bei der Kontopfändung, ist aber mit Vorsicht zu genießen. Einen höheren Freibetrag erhalten Sie nur mithilfe eines Anwalts oder anderer Dritter. Auch die persönlichen Konsequenzen sind zum Teil erheblich.

Es gibt jedoch andere Maßnahmen, um bei einer Kontopfändung nicht vor dem Ruin zu stehen. Diese basieren auf praktischen Erfahrungen. Ihr Ansprechpartner hierfür ist Herr Engel. Er ist kein Rechtsanwalt und bietet auch keine Rechtsberatung an. Aufgrund seines Praxiswissens ist er jedoch in der Lage, Ihnen spezielle Schritte für das Beheben des Problems aufzuzeigen. Mit seinen umfangreichen Kenntnissen verhilft er Ihnen – mit unkomplizierten Vorgehensweisen – zu einem Ausweg aus der Schuldenfalle.

 

Weitere Fragen und eine helfende Hand

Wenden Sie sich bei weiteren Fragen zu dem Thema Schulden an Herrn Engel haben. Er hilft Ihnen schnell und unkompliziert weiter. Herr Engel ist kein Rechtsanwalt und betreibt auch keine Rechtsberatung. Mit seinem umfangreichen Praxiswissen ist er jedoch in der Lage, Ihnen geeignete Lösungswege anzubieten.

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