Erhält ein Unternehmer eine Corona-Hilfe und gerät in eine finanzielle Schieflage, stellt sich die Frage, ob die Hilfe pfändbar ist.
Corona-Hilfen und Kontopfändung
Steht eine Pfändungsmaßnahme an, ist die Hilfe meist im Rahmen der Kontopfändung betroffen. Hier ist sie ohne weitere Maßnahmen nicht geschützt. Auch bei einem Pfändungsschutzkonto ist ein Schutz dieses Geldes über eine P-Konto-Bescheinigung nicht möglich. Dies resultiert daraus, dass es sich steuerlich bei der Hilfe um Einkommen und nicht um eine geschützte Sozialleistung handelt. Daher erhöht sich durch das Beziehen der Corona-Hilfe der Freibetrag bei einem P-Konto nicht. So erfolgt die Pfändungsmaßnahme gleichermaßen wie bei jedem anderen Einkommen.
Zulässigkeit der Pfändungsmaßnahme und Gegenmaßnahmen
Das Pfänden des Geldes ist meist dennoch nicht zulässig und auf anderem Wege abwendbar. Die Corona-Hilfe dient ausschließlich dazu, finanzielle Probleme, die durch die Corona-Pandemie entstanden, zu beheben. Beabsichtigt der Gläubiger Schulden einzutreiben, die nicht mit der Pandemie zusammenhängen, sondern vorher bereits bestanden, ist die Corona-Hilfe unpfändbar. Hierzu gibt es beispielsweise einen Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.04.2020, Az.: 39 T 57/20. Dies gilt neben sonstigen Gläubigern gleichermaßen für Schulden bei Finanzämtern (Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 9. Juli 2020, Az.: VII S 23/20).
Es ist dem Unternehmer möglich, gegen eine Pfändung der Corona-Hilfe vorzugehen. Dies setzt er um, indem er einen Antrag auf Vollstreckungsschutz und einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellt. Das Stellen des Antrags erfolgt beim Vollstreckungsgericht. Im Falle öffentlich-rechtlicher Gläubiger wie beispielsweise Finanzämtern ist der Antrag bei der zuständigen Vollstreckungsstelle zu stellen. Wichtig ist, dass dies bei mehreren Pfändungsmaßnahmen jeweils einzeln erfolgt.
Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
• Die Kontoauszüge der letzten drei Monate
• Eine Kopie des Pfändungsbeschlusses vom Amtsgericht oder der Pfändungsverfügung bei einem öffentlich-rechtlichen Gläubiger
• Der Bescheid über die Bewilligung der Corona-Hilfe
• Eine bereits vorliegende P-Konto-Bescheinigung für einen höheren Freibetrag
• Gegebenenfalls ein Nachweis darüber, dass die Pfändungsmaßnahme private Hintergründe besitzt
Weitere Fragen und eine helfende Hand
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