Versagung der Restschuldbefreiung: Gründe und Voraussetzungen
Grundlage für die Versagung der Restschuldbefreiung
Die Versagung der Restschuldbefreiung erfolgt grundsätzlich nur dann, wenn ein Schuldner seinen Verpflichtungen und Pflichten im Rahmen des Insolvenzverfahrens und der anschließenden Wohlverhaltensphase nicht nachkommt. In einem solchen Fall kann die Restschuldbefreiung verweigert werden. Der Antrag hierzu muss jedoch von einem Gläubiger gestellt werden, über den das Insolvenzgericht nach Anhörung des Schuldners entscheidet.
Häufige Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung gemäß § 290 InsO
- Rechtskräftige Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
- Vorsätzlich falsche Angaben über die eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb von drei Jahren vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens.
- Eingehen erheblicher Schulden oder Verschwendung von Vermögen vor der Antragstellung.
- Vorsätzliche Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten im Insolvenzverfahren.
- Falsche oder unvollständige Angaben im Insolvenzantrag.
- Verletzung der Erwerbsobliegenheit.
Für Verfahren, die nach dem 1. Juli 2014 beantragt wurden, haben der Insolvenzverwalter oder ein anderer Gläubiger die Möglichkeit, nach Abschluss der Verteilung einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Ausschlussgründe dem Gläubiger erst nachträglich bekannt werden. Der Antrag kann innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntwerden der Gründe eingereicht werden.
Versagungsgründe in der Wohlverhaltensphase gemäß § 295 InsO
- Verletzung der Erwerbsobliegenheit.
- Nichtabgabe von geerbtem Vermögen, Geschenken oder erzielten Gewinnen.
- Nichtanzeige eines Wechsels des Wohnsitzes oder Arbeitsplatzes.
- Zahlungen an einzelne Insolvenzgläubiger.
- Unangemessene Einkünfte bei selbstständiger Tätigkeit.
- Eingehung neuer, unangemessener Verbindlichkeiten.
Ein entscheidender Punkt ist, dass der Verstoß tatsächlich die Befriedigung der Gläubiger beeinträchtigt. Der Gläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt, muss dies dem Gericht detailliert und schlüssig darlegen. Eine bloße Behauptung reicht nicht aus.
Kosten als Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung
Darüber hinaus kann die Restschuldbefreiung verweigert werden, wenn die vom Schuldner geleisteten Zahlungen nicht ausreichen, um die Mindestvergütung des Insolvenzverwalters oder Treuhänders zu decken und der Schuldner die Differenz nicht ausgleicht. Es wird daher empfohlen, frühzeitig einen Antrag auf Stundung dieser Kosten zu stellen – dies ist auch noch bis zwei Wochen nach der Einreichung des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung möglich.
Sperrfrist nach Versagung der Restschuldbefreiung
Wird die Restschuldbefreiung verweigert, darf der Schuldner innerhalb einer Sperrfrist keinen neuen Insolvenzantrag stellen. Diese Frist beträgt in der Regel drei Jahre.