In manchen Fällen beruht ein Verwaltungsakt, wie zum Beispiel ein Steuerbescheid, auf einem Irrtum der Behörde. Besonders problematisch ist es, wenn es zu einer Vollstreckung kommt, die eigentlich nicht zulässig gewesen wäre. Denkbar ist eine Kontopfändung bei der Ehefrau, obwohl eigentlich der Ehemann der Schuldner ist. Schnell kann neben einer finanziellen Schieflage auch ein Schaden entstehen. Zum Beispiel, wenn wegen der Pfändung die Miete nicht bezahlt werden kann. Doch was ist in einem solchen Fall zu tun und wer kommt für die finanziellen Folgen auf? Eine Lösung kann die sogenannte Folgenbeseitigungsklage, die wir uns in diesem Artikel näher ansehen.
Der Folgenbeseitigungsanspruch – die Grundlage für eine Klage
Ohne einen Folgenbeseitigungsanspruch kann keine Folgenbeseitigungsklage eingereicht werden – der Weg zur gerechten Lösung bleibt offen. Der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch ist ein gewohnheitsrechtlich anerkannter Anspruch, der auf die Beseitigung der Folgen hoheitlichen Handelns und nicht auf Schadensersatz gerichtet ist. Um diesen Anspruch geltend machen zu können, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, über die Einigkeit besteht.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.08.1993 (BVerwG 4 C 24/91) sind dies folgende Voraussetzungen: Erstens muss ein hoheitlicher Eingriff vorliegen. Zweitens muss dieser Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzen. Daraus muss sich ein fortdauernder rechtswidriger Zustand ergeben. An der Rechtswidrigkeit fehlt es jedoch, wenn der Betroffene eine Duldungspflicht trifft, etwa durch einen rechtmäßigen Verwaltungsakt, der den nachteiligen Zustand rechtfertigt. Schließlich muss die Beseitigung der Folgen für die Behörde rechtlich möglich, tatsächlich durchführbar und wirtschaftlich zumutbar sein.
Der Folgenbeseitigungsanspruch dient im Wesentlichen dazu, die rechtswidrigen Konsequenzen eines hoheitlichen Eingriffs zu beseitigen. Sein Ziel ist nicht, dem Betroffenen mehr Rechte oder Vorteile zu verschaffen, als er vor dem Eingriff hatte. Er ist nicht darauf ausgerichtet, hypothetische Szenarien zu schaffen, bei denen die Beeinträchtigung nie stattgefunden hätte.
Wann verjährt ein Folgenbeseitigungsanspruch?
Für den Folgenbeseitigungsanspruch gelten die Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) analog. Das bedeutet, dass der Anspruch nach einer bestimmten Zeit nicht mehr durchgesetzt werden kann. Laut § 195 BGB beträgt diese sogenannte regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.
Wann genau diese Frist zu laufen beginnt, wird durch § 199 Abs. 1 BGB bestimmt: Die Verjährung setzt am Ende des Jahres ein, in welchem der Anspruch entstanden ist. Voraussetzung dafür ist, dass der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Identität des Schuldners hat oder hätte haben müssen, sofern er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Das heißt, sobald der Betroffene alle notwendigen Informationen hat oder hätte haben müssen, beginnt die dreijährige Frist zu laufen.
Was ist die Folgenbeseitigungsklage?
Auf Basis eines Folgenbeseitigungsanspruches kann eine Folgenbeseitigungsklage auf den Weg gebracht werden. Sie steht in enger Beziehung zur Unterlassungsklage, da sie auf die Beseitigung rechtswidriger Auswirkungen von Verwaltungshandlungen abzielt. Im Gegensatz zur Verpflichtungsklage, bei der es entscheidend ist, ob die Handlung in Form eines Verwaltungsaktes oder in schlicht hoheitlicher Weise erfolgte, steht bei der Folgenbeseitigungsklage allein die Frage im Mittelpunkt, ob die Beseitigung der rechtswidrigen Folgen durch ein schlicht hoheitliches Handeln erreicht werden soll.
Der Folgenbeseitigungsanspruch richtet sich gegen den Hoheitsträger, welcher die Kompetenz besitzt, den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Es handelt sich hierbei um einen spezifischen Anspruch, der neben anderen Rechtsansprüchen geltend gemacht werden kann. Dazu zählen der Amtshaftungsanspruch, welcher bei schuldhaftem Handeln von Amtsträgern in Betracht kommt, der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, wenn jemand durch staatliches Handeln in seiner Eigentumsposition ohne formelle Enteignung beeinträchtigt wird, sowie der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch, bei dem es um die Rückerstattung von Leistungen geht, die jemand aufgrund öffentlich-rechtlicher Regelungen erbracht hat.
Beispiel für erfolgreiche Klage: Pfändung eines Laptops
Das Eingangsbeispiel verdeutlicht sehr anschaulich, wann die Folgenbeseitigungsklage eine hilfreiche Option darstellt. Allerdings gibt es noch weitere Beispiele.
Im Jahr 2001 traf das Verwaltungsgericht Gießen eine bemerkenswerte Entscheidung in Bezug auf die Pfändung eines Laptops. In dem Urteil vom 8. Juli 2001 (Az. 8 L 2046/11.GI) wurde einem Kläger Recht gegeben, der die Rückgabe seines beschlagnahmten Laptops gefordert hatte. Er argumentierte, dass er diesen dringend für das Verfassen von Bewerbungen benötigte. Das Gericht erkannte an, dass in der heutigen Zeit ein Computer zu den essenziellen Werkzeugen gehört, insbesondere wenn es um das Erstellen von Bewerbungsschreiben geht. Daher wurde der Laptop als unpfändbar eingestuft. Auf Grundlage des Folgenbeseitigungsanspruchs wurde entschieden, dass das gepfändete Gerät dem Kläger zurückgegeben werden musste.
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