Ein Schuldschein ist eine Urkunde, in der sich ein Schuldner dazu verpflichtet, einem Gläubiger einen bestimmten Geldbetrag zu zahlen. Es handelt sich somit um eine Art schriftlichen Vertrag mit Rechten und Pflichten für beide Beteiligten. Eine konkrete Rechtsgrundlage für den Schuldschein gibt es nicht. Vielmehr existieren verschiedene Regelungen, die sich darauf beziehen.
Voraussetzungen
Ein Schuldschein ist genau wie ein Vertrag sehr flexibel. Er lässt sich individuell auf jede beliebige Forderung anpassen. Es ist lediglich ein Schriftstück erforderlich, in dem sich der Schuldner dazu verpflichtet, eine bestimmte Geldsumme an den Gläubiger zu zahlen. Die Verpflichtung bestätigt er durch seine Unterschrift.
Oft gibt es Schuldscheine im Rahmen eines Kreditvertrages. Dieser ist jedoch für die Vergabe eines Schuldscheines nicht erforderlich. Auch der Grund für die Erstellung des Schuldscheins muss nicht aus dem Dokument hervorgehen. Die bloße Zahlungsverpflichtung genügt.
Vorteile
Mithilfe einer Abtretung ist es möglich, einen Schuldschein auf einen anderen Gläubiger zu übertragen. In diesem Fall ist der neue Gläubiger berechtigt, die Forderung gegenüber dem Schuldner einzutreiben.
Immer mehr Unternehmen, Kreditinstitute oder auch die öffentliche Hand verwenden Schuldscheine daher zur Finanzierung. Sie stellen somit eine Art Zahlungsmittel dar. Der Grund für die steigende Beliebtheit liegt in der Flexibilität der Dokumente. Es ist möglich, sie jederzeit ohne Angabe von Gründen zu erstellen. Darüber hinaus gelten diesbezüglich keine Informationspflichten und sonstige Regelungen wie etwa bei Börsenpapieren. Ein Handel über die Börse ist jedoch nicht möglich, da ein Schuldschein kein Wertpapier ist.
Rückgabe nach Zahlung
Erfüllt der Schuldner seine Zahlungspflicht aus dem Schuldschein, ist er berechtigt, den Schuldschein vom Gläubiger zurückzufordern. Dies ergibt sich aus § 371 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Grund hierfür ist, dass der Gläubiger sonst eventuell noch einmal die Zahlung verlangt. Die Aushändigung des Schuldscheines garantiert dem Schuldner, dass der Gläubiger nicht imstande ist, noch etwas zu fordern.
Ist der Gläubiger nicht in der Lage, den Schuldschein zurückzugeben, kann der Schuldner von ihm ein öffentlich beglaubigtes Anerkenntnis verlangen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 371 S. 2 BGB.
Die Regelung ist notwendig, da der Gläubiger gemäß § 952 Abs. 1 BGB Eigentümer des Schuldscheines ist. Der Schuldner hat den Schuldschein somit zunächst zwangsläufig an den Gläubiger zu übergeben.
Schuldschein als Beweis für eine Forderung
Zahlt der Schuldner nicht, wendet sich der Gläubiger in der Regel an ein Gericht. Hierbei dient ihm der Schuldschein als voller Beweis für seine Forderung. Weitere Beweise sind nicht notwendig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 416 der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Gericht entscheidet daher voraussichtlich für den Gläubiger, sofern der Schuldner nicht nachweist, dass er bereits bezahlt hat. Der Beschluss oder das Urteil des Gerichts stellt einen vollstreckbaren Titel dar. Mit seiner Hilfe ist es dem Gläubiger möglich, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten. Hierbei holt sich der Gläubiger das Geld beispielsweise mittels einer Pfändung zwangsweise vom Schuldner.
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