Vollmacht

Vollmacht

Eine Vollmacht berechtigt eine Person für eine andere Person Verträge abzuschließen. Sie ist gegebenenfalls Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung. Inhalt und Form der Vollmacht sind dabei sehr unterschiedlich. Als Rechtsgrundlage dienen die §§ 167 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

In diesem Artikel finden Sie folgende Themen:

  • Hintergrund Stellvertretung und Vollmacht
  • Voraussetzungen Vollmacht
  • Folgen der Vollmachtserteilung
  • Dauer der Vollmacht
  • Handeln außerhalb der Befugnis
  • Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht
  • Ausschluss der Wirksamkeit
  • Schnelle Hilfe von Herrn Engel

Hintergrund Stellvertretung und Vollmacht

Stellvertretung bedeutet, dass eine Person im Namen einer anderen Person Verträge abschließt. Der Stellvertreter gibt dabei eine eigene Erklärung ab, handelt also für eine andere Person. Hierbei gibt es zahlreiche verschiedene Formen der Stellvertretung.

Vollmacht

Eine gesetzliche Stellvertretung besteht beispielsweise automatisch. Hierzu gehört etwa die Befugnis von Eltern Ihre minderjährigen Kinder zu vertreten.

Daneben gibt es die vertragliche Stellvertretung. Hierbei erteilt ein Auftraggeber seinem Stellvertreter eine sogenannte Vollmacht. Der Stellvertreter ist als Inhaber der Vollmacht fortan befugt, für seinen Auftraggeber Verträge zu schließen.

Welche Verträge der Stellvertreter abschließen darf, hängt von der Vollmacht ab. Er hat eventuell nur einen kleinen Spielraum und erhält vom Auftraggeber zahlreiche Vorgaben. Oder er besitzt eine umfassende Vollmacht mit allen Freiheiten.

Bei zu engen Vorgaben ist es möglich, dass gar keine Stellvertretung vorliegt. Hierbei beauftragt etwa jemand eine Person damit, eine ganz bestimmte Sache zu einem festgelegten Preis zu kaufen. Die beauftragte Person ist dabei lediglich ein sogenannter Bote, der keine eigene Erklärung abgibt, sondern nur etwas ausrichtet.

Voraussetzungen Vollmacht

Die Vollmachtserteilung erfolgt durch eine Erklärung des Auftraggebers gegenüber dem Stellvertreter oder einem Dritten. Daher ist auch das Erklären der Vollmacht gegenüber einem Geschäftspartner möglich, mit dem der Stellvertreter verhandeln soll. Rechtsgrundlage hierfür ist § 167 Abs. 1 BGB.

Eine bestimmte Form gibt es nicht. Auch eine mündliche Vollmacht ist daher wirksam. Dies ergibt sich aus § 167 Abs. 2 BGB.

Geltungsdauer der Vollmacht

Die Vollmacht besteht grundsätzlich, bis der Auftraggeber sie widerruft. Dies ergibt sich aus § 168 BGB. Problematisch ist hierbei das Erlöschen der Vollmacht, die der Auftraggeber gegenüber einer dritten Person bekannt gab. Hierzu folgendes Beispiel:

Ein Unternehmer teilt seinem Geschäftspartner mit, dass sein Sohn berechtigt ist, Geschäfte abzuschließen. Hiermit erteilte der Unternehmer seinem Sohn eine Vollmacht, da die Erklärung gegenüber einer dritten Person genügt. Anschließend streitet sich der Unternehmer mit seinem Sohn und erklärt diesem gegenüber, dass er nicht mehr vertretungsbefugt ist. Der Sohn ignoriert diese Aussage und schließt mit dem Geschäftspartner seines Vaters einen Vertrag.

Dieser Vertrag ist trotz der Erklärung des Vaters gegenüber seinem Sohn wirksam. Da die Vollmachtserteilung gegenüber dem Geschäftspartner erfolgte, ist sie auch diesem gegenüber zu widerrufen. Die Vollmacht erlischt grundsätzlich erst, wenn der Vater Sie gegenüber dem Geschäftspartner widerruft.

Handeln außerhalb der Befugnis

Wenn der Stellvertreter nicht gemäß der Vollmacht handelt, stellt sich ebenfalls die Frage, ob ein wirksamer Vertrag zustande kommt. Gemäß § 177 I BGB ist die Erklärung eines Vertreters ohne Vollmacht nur wirksam, wenn der Vertretene nachträglich zustimmt.

Anscheinsvollmacht und Duldungsvollmacht

Die Anscheins- und die Duldungsvollmacht stellen eine Ausnahme dar. Hierbei sind Erklärungen des Stellvertreters auch ohne ausdrückliche Vollmacht des Vertretenen wirksam. Liegen besondere Umstände vor, die auf eine Vollmacht hindeuten, gelten diese wie eine tatsächliche Vollmacht. Dies dient dem Schutz der Geschäftspartner des Vertretenen.

Anscheinsvollmacht

Bei der Anscheinsvollmacht sieht es für den Geschäftspartner so aus, als wenn eine Person eine Vollmacht besitzt. Der Vertretene ist imstande zu erkennen, dass der Stellvertreter für ihn handelt, verhindert dies jedoch nicht. Folgendes Beispiel verdeutlicht die Funktionsweise:

Der Unternehmer streitet sich wieder mit seinem Sohn und entzieht ihm die Vollmacht. Der Unterschied besteht darin, dass der Unternehmer die Vollmacht in diesem Fall auch gegenüber seinem Sohn erklärte. Somit ist die Vollmacht normalerweise wirksam widerrufen.

In seiner Wut erklärt der Sohn jedoch gegenüber seinem Vater, dass er den Widerruf ignoriert. Diese Aussage setzt er anschließend um und schließt weiter Geschäfte für seinen Vater ab. Der Geschäftspartner vertraut darauf, dass der Sohn weiterhin eine Vollmacht besitzt, da dies lange Zeit der Fall war. Der Vater hält es für möglich, dass der Sohn seine Drohung wahr macht, unternimmt jedoch nichts.

Hier liegt eine wirksame Vollmacht vor und Verträge, die der Sohn nach dem Widerruf schließt, sind wirksam. Auch eine Anfechtung ist nicht möglich.

Duldungsvollmacht

Die Duldungsvollmacht zeichnet sich dadurch aus, dass der Vertretene Kenntnis von der Tätigkeit des Stellvertreters hat, aber nichts unternimmt.

Hierbei ist folgender Sachverhalt erfasst: Ein Stellvertreter tritt im Namen des Vertretenen auf und schließt Geschäfte ab. Dem Vertretenen ist das Handeln bekannt, er verhindert es jedoch nicht. Der Geschäftspartner glaubt daraufhin an eine Vollmacht des Stellvertreters.

Der Vertretene ist dabei Schuld an diesem Eindruck, da er nicht widerspricht. Alle auf diese Weise geschlossenen Verträge sind daher wirksam. Auch hier ist nach allgemeiner Ansicht keine Anfechtung möglich.

Ausschluss der Wirksamkeit

In bestimmten Fällen ist ein Geschäft nicht wirksam, obwohl eine Vollmacht besteht und der Stellvertreter sich an die Vorgaben hält.

Ein Beispiel hierfür ist der Missbrauch der Vertretungsmacht. Dabei nutzt der Stellvertreter seine Befugnisse aus, um sich beispielsweise zu bereichern. Hierzu folgendes Beispiel:

Ein Unternehmer vertraut seinem Stellvertreter und ermächtigt ihn, jedes Geschäft abzuschließen, dass er für notwendig hält. Der Stellvertreter kauft sich daraufhin auf Firmenkosten einen teuren Sportwagen zu rein privaten Zwecken. Hier liegt ein grober Missbrauch vor. Das Geschäft ist daher in der Regel nichtig. Dies ergibt sich aus dem Gebot von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB.

Schnelle Hilfe von Herrn Engel

Wenden Sie sich bei Fragen zum Thema Schulden vertrauensvoll an Herrn Engel. Als Schuldenexperte aus eigener Erfahrung besitzt er ein großes Praxiswissen und hilft Ihnen hiermit gerne weiter. Herr Engel ist dabei nicht als Rechtsanwalt tätig und bietet keine Rechtsberatung an.

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