Einberufung und Aufgaben des Gläubigerausschusses
Es gibt grundsätzlich drei Bereiche in denen ein Gläubigerausschuss zur Anwendung kommt.
Insolvenzantragsverfahren
Die Bestellung eines Gläubigerausschusses ist zunächst bei bedeutenden Insolvenzen während des Antragsverfahrens vorgesehen. Sie erfolgt durch das Insolvenzgericht und ergibt sich aus dem § 21 Abs. 2 Nr. 1a und § 22a Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO). Hiernach ist ein Gläubigerausschuss einzusetzen, wenn zwei der drei folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- ein insolventes Unternehmen mindestens fünfzig Arbeitnehmer hat
- bei einem Umsatzerlös des Betriebes von mindestens zwölf Millionen Euro
- das Unternehmen mindestens 6 000 000 Euro Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags im Sinne des § 268 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs hat.
Nicht eingesetzt werden soll ein Gläubigerausschuss, wenn
- der Geschäftsbetrieb des Schuldners eingestellt ist
- die Einsetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses im Hinblick auf die zu erwartende Insolvenzmasse unverhältnismäßig ist
- die mit der Einsetzung verbundene Verzögerung zu einer nachteiligen Veränderung der Vermögenslage des Schuldners führt.
Nach Eröffnung der Insolvenz
Nach Eröffnung der Insolvenz und vor der ersten Gläubigerversammlung ist es ebenfalls möglich, einen Gläubigerausschuss einzusetzen. Zwingend erforderlich ist dieser nicht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 67 Abs. 1 InsO.
Gewählter Gläubigerausschuss
Gemäß § 68 Abs. 1 InsO entscheidet im weiteren Verlauf des Insolvenzverfahrens die Gläubigerversammlung über das Bestehen des Gläubigerausschusses. Sie lässt einen bereits bestehenden Ausschuss weiterarbeiten oder setzt einen Ausschuss ein.
Aufgabe des Gläubigerausschusses ist es in diesem Rahmen, den Insolvenzverwalter bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihn zu überwachen. Dies ergibt sich aus § 69 InsO. Um diesen Zweck zu erreichen, sind die Mitglieder des Ausschusses verpflichtet, sich über die Geschäfte des Verwalters zu informieren. Sie haben außerdem Bücher und Geschäftspapiere einzusehen. Darüber hinaus sind sie dazu verpflichtet, den Geldbestand und die Transaktionen der Insolvenzverwaltung prüfen zu lassen.
Daneben hängt auch die Vornahme bestimmter Handlungen des Insolvenzverwalters von der Zustimmung des Gläubigerausschusses ab. Rechtsgrundlage hierfür sind die §§ 160, 161 InsO. So hat der Ausschuss etwa bei der Aufnahme bestimmter Kredite oder bei Gerichtsverfahren zuzustimmen. Dies ergibt sich aus § 160 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InsO.
Beschlussfassung und Haftung
Der Gläubigerausschuss ist nur fähig, Beschlüsse zu fassen, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung läuft nach dem Mehrheitsprinzip ab. Dies heißt, die Mitglieder stimmen im Rahmen einer Sitzung ab und wenn die Mehrheit dafür ist, kommt der Beschluss zustande.
Verletzen die Mitglieder des Gläubigerausschusses ihre Pflichten schuldhaft, sind sie unter anderem den Insolvenzgläubigern zum Schadensersatz verpflichtet. Geregelt ist die Haftung in § 71 InsO.
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