Beim Arrest handelt es sich um eine Maßnahme zur Sicherung der Zwangsvollstreckung. Er ermöglicht es dem Gläubiger, seine Forderungen bereits vor einer Klageerhebung zu sichern. Hierbei erfolgt eine Beschlagnahmung verschiedener Vermögensgegenstände des Schuldners oder eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit. Rechtsgrundlage für den Arrest sind die §§ 916 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Hintergrund
Der Arrest gehört zum sogenannten vorläufigen Rechtsschutz. Hierunter fallen Maßnahmen, die den Gläubiger davor schützen, dass ein oft langwieriges Gerichtsverfahren sinnlos ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Schuldner sein Vermögen vorher beiseiteschafft.
Hierzu folgendes Beispiel: Ein Gläubiger hat gegen einen Schuldner einen Anspruch auf Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von 5.000 Euro. Der Schuldner beabsichtigt, seine Wertgegenstände zu verkaufen, um einer eventuellen Zwangsvollstreckung zu entgehen. Der Gläubiger erfährt von der Absicht des Schuldners. Er besitzt jedoch keinen vollstreckbaren Titel, wie beispielsweise einen Gerichtsbeschluss, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. Damit der Schuldner sein Vorhaben nicht verwirklicht, ist daher eine schnelle Lösung erforderlich.
Bei einer Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes wie dem Arrest stellt der Gläubiger einen entsprechenden Antrag beim Gericht. Dieses nimmt daraufhin im Eilverfahren eine vorläufige, nicht vollständige Prüfung des Falles vor. Anschließend entscheidet das Gericht über den Arrest, der bis zu einer endgültigen Entscheidung bestehen bleibt. So stellt der Gläubiger sicher, dass seine Forderungen durchsetzbar bleiben.
Unterschiedliche Arten des Arrests
Um Forderungen abzusichern, kommen unterschiedliche Arten des Arrests in Betracht. Hierbei ist zwischen dem dinglichen und dem persönlichen Arrest zu unterscheiden.
Dinglicher Arrest
Bei einem dinglichen Arrest kommt es zu einer Beschlagnahmung von verschiedenen Wertgegenständen des Schuldners. So ist es beispielsweise möglich, dass ein Gerichtsvollzieher einen teuren Fernseher mitnimmt. Auch das Belasten eines Grundstückes mit einer Hypothek ist infolge des Arrestes möglich.
Im Gegensatz zur Zwangsvollstreckung findet keine Veräußerung von Wertgegenständen oder Immobilien statt, um die Forderung des Gläubigers zu begleichen. Durch die Maßnahme ist lediglich sichergestellt, dass der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, über sein Vermögen zu verfügen. Eine Veräußerung ist erst nach einer endgültigen Entscheidung des Gerichts möglich.
Persönlicher Arrest
Beim persönlichen Arrest ist die Bewegungsfreiheit des Schuldners eingeschränkt. Je nach Einzelfall erfolgt dies mit unterschiedlichen Methoden. Beabsichtigt der Schuldner beispielsweise, sich ins Ausland abzusetzen, kommt eventuell ein Entzug der Ausweispapiere in Betracht. Auch eine Verhaftung des Schuldners ist unter Umständen möglich. Hier ist der Schuldner ebenfalls nicht mehr imstande, sein Vermögen beiseitezuschaffen.
Voraussetzungen
Für einen Arrest ist zunächst ein entsprechender Antrag des Gläubigers beim Gericht erforderlich. Dieser hat die Forderung des Gläubigers und den Grund für den Arrest zu enthalten. Auch welche Art von Arrest der Gläubiger wünscht, ist zwingend Teil des Antrags. Rechtsgrundlage hierfür ist § 920 Abs. 1 ZPO.
Liegt ein ordnungsgemäßer Antrag vor, prüft das Gericht, ob für den geltend gemachten Anspruch des Gläubigers eine rechtliche Grundlage besteht. Außerdem ist der Anspruch vom Gläubiger glaubhaft zu machen. Dies heißt, er hat Tatsachen vorzulegen, aus denen sich sein Anspruch ergibt, beispielsweise einen von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag. Rechtsgrundlage hierfür ist § 920 Abs. 2 ZPO. Dabei ist kein zweifelsfreier Beweis erforderlich. Es genügt eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Anspruch besteht. Für die Glaubhaftmachung stehen dem Gläubiger gemäß § 294 Abs. 1 ZPO grundsätzlich alle Beweismittel zur Verfügung.
Darüber hinaus ist ein ausreichender Arrestgrund erforderlich. Hier prüft das Gericht, ob es notwendig ist, im Eilverfahren über den Fall zu entscheiden. Dies ist der Fall, wenn die Forderung des Gläubigers gefährdet ist. Je nach Art des beantragten Arrests sind hierfür unterschiedliche Voraussetzungen notwendig.
Dinglicher Arrest
Ein dinglicher Arrest ist nur gerechtfertigt, wenn ohne ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht oder nur mit großem Aufwand möglich sind. Rechtsgrundlage hierfür ist § 917 Abs. 1 ZPO.
Ein Beispiel für einen derartigen Arrestgrund ist ein häufiger Wechsel des Wohnsitzes, da es hierdurch sehr schwer ist, an den Schuldner heranzukommen. Auch auffällige Ausgaben oder Verkäufe des Schuldners kommen als Arrestgrund in Betracht. Beabsichtigt der Schuldner ins Ausland zu ziehen, ist dies für sich genommen ebenfalls ein ausreichender Grund. Eine Vollstreckung im Ausland ist in der Regel schwieriger und beeinträchtigt daher die Zwangsvollstreckung. Der Umzug allein genügt jedoch nicht, wenn zwischen Deutschland und dem fremden Land ein gegenseitiges Abkommen über die Zwangsvollstreckung besteht. Rechtsgrundlage hierfür ist § 917 Abs. 2 ZPO.
Allein die Tatsache, dass der Schuldner nicht zahlt, ist kein Grund für einen Arrest.
Persönlicher Arrest
Die Anforderungen für einen persönlichen Arrest sind demgegenüber höher. Er ist nur möglich, wenn die Zwangsvollstreckung bereits gefährdet ist. Dies ergibt sich aus § 918 ZPO. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn bereits bei Antragstellung nicht mehr festzustellen ist, wo sich das Vermögen des Schuldners befindet. Der persönliche Arrest ist daher ausgeschlossen, soweit ein dinglicher Arrest durchführbar ist.
Folgen
Liegen alle Voraussetzungen vor, ordnet das Gericht den sogenannten Arrestbefehl an. Der Erlass des Arrestbefehls hat jedoch zunächst keine unmittelbaren Folgen. Hierfür ist eine Vollziehung erforderlich. Diese ist nur mithilfe eines weiteren Antrags des Gläubigers bei der zuständigen Vollziehungsstelle möglich. Je nach Maßnahme kommt hierbei der Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht oder das Grundbuchamt in Betracht. Die Vollziehungsstelle setzt den Arrestbefehl daraufhin um.
Die konkreten Folgen hängen außerdem von der Anordnung des Gerichts ab. Ist beispielsweise ein Arrest in das komplette Vermögen des Schuldners angeordnet, bestimmt der Gläubiger die genaue Vorgehensweise. Er benennt beispielsweise die Vermögensgegenstände, die der Gerichtsvollzieher mitnimmt. Ordnet das Gericht den Entzug der Ausweispapiere an, nimmt der Gerichtsvollzieher diese an sich.
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