Erhält jemand vom Finanzamt einen Haftungsbescheid, ist er verpflichtet, für eine fremde Steuerschuld einzustehen. Er bezahlt somit fremde Steuern. Rechtsgrundlage für den Haftungsbescheid ist § 191 der Abgabenordnung (AO).
Voraussetzungen für einen Haftungsbescheid
Damit eine Person verpflichtet ist, fremde Steuern zu begleichen, sind verschiedene Voraussetzungen erforderlich.
Bestehen einer Steuerschuld
Eine Haftung für eine fremde Steuerschuld kommt nur in Betracht, wenn die Steuerschuld tatsächlich entstanden ist. Nur wenn der eigentliche Steuerschuldner Schulden gegenüber dem Finanzamt hat, sind diese zu übernehmen.
Haftungstatbestand
Eine Haftung ist zudem nur möglich, wenn ein sogenannter Haftungstatbestand vorliegt. Dies ist eine bestimmte Regelung in einem Gesetz, die die Haftung einer Person für eine fremde Steuerschuld vorschreibt. Rechtsgrundlage für diese Voraussetzung ist § 191 Abs. 1 S. 1 AO.
Als Haftungstatbestand kommen zunächst die einzelnen Regelungen der Abgabenordnung zur Haftung in Betracht. Diese sind in den §§ 69 bis 77 AO festgehalten.
Ein Beispiel hierfür ist die Haftung eines gesetzlichen Vertreters oder eines Vermögensverwalters des Steuerschuldners. Sie ergibt sich aus § 69 in Verbindung mit den §§ 34 und 35 AO. So haften beispielsweise sorgeberechtigte Elternteile für Steuerschulden Ihres minderjährigen Kindes. Auch der Geschäftsführer einer GmbH haftet als gesetzlicher Vertreter für die Schulden der GmbH. Die GmbH hat als sogenannte juristische Person eigene Steuerschulden. Sie benötigt jedoch einen Vertreter, der die Geschäfte der GmbH führt.
Ein weiteres Beispiel für einen Haftungstatbestand ist die Haftung des Steuerhinterziehers. Ein derartiger Fall kommt in Betracht, wenn jemand gegenüber dem Finanzamt unrichtige Angaben macht oder Tatsachen verschweigt. Setzt das Finanzamt in der Folge eine zu geringe Steuer fest, liegt eine Steuerhinterziehung vor. Wer hierzu beiträgt, auch wenn er selbst keinen Vorteil erlangt, haftet für die dem Finanzamt entgangene Steuer. Dies ergibt sich aus § 71 AO. Gibt beispielsweise jemand einem anderen seine Belege, damit dieser sie beim Finanzamt geltend macht, leistet er Beihilfe zu einer Steuerhinterziehung. Für die entgangenen Steuern haftet er genau so wie der Steuerschuldner.
Darüber hinaus ist es möglich, dass auch Haftungstatbestände anderer Gesetze Grundlage für einen Haftungsbescheid sind. Beispiele hierfür sind etwa § 20 Abs. 3 des Erbsteuergesetzes (ErbStG) oder § 25d des Umsatzsteuergesetzes (UStG).
Weitere Voraussetzungen für einen Haftungsbescheid
Je nach Haftungstatbestand sind weitere Voraussetzungen erforderlich. Ein Vertreter haftet gemäß § 69 S. 1 AO beispielsweise nur, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich handelte. Das Finanzamt hat dabei nachzuweisen, dass der Vertreter mit Absicht oder aufgrund eines groben Fehlers zur Steuerschuld beitrug. Ein derartiger Fall liegt etwa vor, wenn der Geschäftsführer einer GmbH die Steuererklärung für diese nicht rechtzeitig abgibt.
Folgen
Ist jemand verpflichtet, für eine fremde Steuerschuld einzustehen, hat er hierfür in der Regel sein gesamtes Vermögen heranzuziehen. Er haftet, bis die Schuld des eigentlichen Steuerschuldners beglichen ist.
Der genaue Umfang der Haftung ergibt sich jedoch grundsätzlich aus dem jeweiligen Haftungstatbestand. Im Falle der Vertreterhaftung erstreckt sich die Haftung gemäß § 69 S. 1 AO beispielsweise auf das gesamte Steuerschuldverhältnis. Dies heißt, dass etwa auch Zinsen, Säumniszuschläge oder Zwangsgelder zu übernehmen sind.
Abwehrmaßnahmen für einen Haftungsbescheid
Um gegen einen Haftungsbescheid vorzugehen, ist es möglich, einen Einspruch beim Finanzamt einzulegen. Lehnt das Finanzamt den Einspruch ab, kommt eine sogenannte Anfechtungsklage gemäß § 41 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Betracht.
Um Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts zu entgehen, ist es erforderlich, eine sogenannte Aussetzung der sofortigen Vollziehung zu beantragen. Haftungsbescheide sind in der Regel auch dann vollstreckbar, wenn der Schuldner Einspruch erhebt oder gegen den Bescheid klagt. Mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist es möglich, zu verhindern, dass das Finanzamt den Bescheid vollstreckt. Der Antrag ist beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Rechtsgrundlage für den Antrag ist § 361 AO in Verbindung mit § 69 FGO.
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