Geschäftsfähigkeit: Definition und Einteilung im Privatrecht

Geschäftsfähigkeit: Definition und Einteilung im Privatrecht

Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, Verträge abzuschließen. Der Begriff stammt aus dem Privatrecht, das sich hauptsächlich mit den Beziehungen von Unternehmern und Privatpersonen zueinander beschäftigt. Geregelt ist die Geschäftsfähigkeit in den §§ 104 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Die Geschäftsfähigkeit lässt sich in die Geschäftsunfähigkeit, die beschränkte Geschäftsfähigkeit und die volle Geschäftsfähigkeit unterteilen.

Geschäftsunfähigkeit vs. Geschäftsfähigkeit

Geschäftsunfähig sind Personen unter sieben Jahren. Darüber hinaus sind auch Personen geschäftsunfähig, die dauerhaft geistig behindert und daher nicht imstande sind, frei zu entscheiden. Rechtsgrundlage hierfür ist § 104 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Diese Personen sind nicht in der Lage, selbst Verträge abzuschließen und besitzen somit keine Geschäftsfähigkeit. Gesetzliche Vertreter übernehmen diese Aufgabe und schließen Verträge im Namen der Personen ab. Als gesetzliche Vertreter kommen beispielsweise Betreuer oder die sorgeberechtigten Elternteile eines Kindes in Betracht. Geschäftsfähigkeit Willigen geschäftsunfähige Personen in einen Vertrag ein, sind die abgegebenen Erklärungen nichtig. Es kommt daher kein Vertrag mit bestimmten Rechten und Pflichten zustande. Dies ergibt sich aus § 105 Abs. 1 BGB. Eine Ausnahme der Geschäftsunfähigkeit sind sogenannte Geschäfte des täglichen Lebens. Unter diesen Begriff fallen alltägliche Verträge, die mit wenig Geld zu bewirken sind. So ist beispielsweise auch ein Geschäftsunfähiger imstande, sich in einer Imbissstube etwas zu essen zu kaufen. Rechtsgrundlage für diese Ausnahme ist § 105a BGB.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Die sogenannte beschränkte Geschäftsfähigkeit beginnt ab dem 7. Lebensjahr und endet mit dem 18. Lebensjahr. In diesem Zeitraum ist eine Person bereits teilweise imstande, Verträge abzuschließen. Sie ist hierbei jedoch bestimmten Beschränkungen unterworfen. Den minderjährigen Personen stehen folgende Arten zur Verfügung, um ein Geschäft einzugehen:

Genehmigung des gesetzlichen Vertreters

Der einfachste Weg für Minderjährige, einen wirksamen Vertrag abzuschließen, ist gemäß § 107 BGB die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Stimmen beispielsweise die sorgeberechtigten Eltern zu, ist ein minderjähriges Kind grundsätzlich imstande, ähnlich wie bei einer Geschäftsfähigkeit, jeden Vertrag abzuschließen. Hierbei ist auch eine nachträgliche Genehmigung des Vertrages möglich. Oft fordert beispielsweise der volljährige Vertragspartner des Kindes die Eltern auf, den Vertrag zu genehmigen. Endgültig unwirksam wird der Vertrag in diesem Fall erst, wenn die Eltern innerhalb von zwei Wochen nicht zustimmen. Dies ergibt sich aus § 108 Abs. 2 S. 2 BGB.

Rechtlich vorteilhaftes Geschäft

Ist ein Vertrag für eine minderjährige Person ausschließlich rechtlich vorteilhaft, ist diese imstande, den Vertrag ohne Einwilligung abzuschließen. Rechtsgrundlage hierfür ist § 107 BGB. Ausschließlich rechtlich vorteilhaft sind Geschäfte, bei denen für die minderjährige Person keine Pflichten entstehen. Kaufverträge, bei denen sich der Jugendliche zur Zahlung eines höheren Preises verpflichtet sind daher in der Regel zustimmungsbedürftig. Der Minderjährige ist demgegenüber grundsätzlich befugt, Geschenke anzunehmen, da dies vorteilhaft für ihn ist. Auch hier ist jedoch Vorsicht geboten. Schenkt jemand einem Minderjährigen beispielsweise ein Haus, in dem Mieter wohnen, ist dies nicht ausschließlich vorteilhaft. Zwar erlangt der Jugendliche ein großes Vermögen und profitiert von regelmäßigen Mieteinnahmen. Als Eigentümer und Vermieter hat er aber auch zahlreiche Pflichten. Die Schenkung ist daher ungültig.

Taschengeld

Eine weitere Ausnahme stellen Geschäfte dar, die der Minderjährige mithilfe eines Taschengeldes bewirkt, das ihm der gesetzliche Vertreter bereitstellt. Rechtsgrundlage hierfür ist § 110 BGB. Erforderlich ist hierbei, dass der Minderjährige berechtigt ist, frei über das Geld zu verfügen. Erhält er das Geld, um etwas Bestimmtes zu kaufen, handelt es sich nicht um Taschengeld. Wichtig ist außerdem, dass der Jugendliche seinen Vertragspflichten ausschließlich mit dem Taschengeld nachkommt. Das nachfolgende Beispiel veranschaulicht, warum dies erforderlich ist: Ein Minderjähriger kauft sich einen Lottoschein von seinem Taschengeld. Dieser Vertrag ist wirksam, da er ihn ausschließlich mit dem von seinen Eltern bereitgestellten Geld bewirkt. Anschließend gewinnt der Jugendliche 50.000 Euro und kauft sich von diesem Geld ein Auto. Dieser zweite Vertrag bedarf einer Zustimmung der Eltern, da er nicht vom Zweck des Taschengeldes gedeckt ist.

Volle Geschäftsfähigkeit

Voll geschäftsfähig ist eine Person gemäß § 106 in Verbindung mit § 2 BGB mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Ab diesem Zeitpunkt ist die Person grundsätzlich in der Lage, jede Art von Vertrag abzuschließen. Wird eine Person volljährig, ist sie dabei auch imstande, eine Genehmigung für vor der Volljährigkeit eingegangene Verträge zu erteilen. Hierzu folgendes Beispiel: Ein Siebzehnjähriger erklärt gegenüber einem Autohändler ein Auto kaufen zu wollen. Dieser stimmt zu. Eine Einwilligung der Eltern liegt nicht vor. Der Vertrag ist daher zunächst unwirksam. Eine Woche später ist die Person 18 und erklärt erneut gegenüber dem Händler, das Auto kaufen zu wollen. Der Händler meint jedoch, dass das Auto inzwischen anderweitig verkauft sei. Der Autohändler wusste von der bevorstehenden Volljährigkeit des Jugendlichen. In derartigen Fällen hat der nunmehr Volljährige in der Regel einen Anspruch auf den Wagen. Durch die spätere Genehmigung des Vertrages von der volljährigen Person ist der zuvor geschlossene Vertrag wirksam. Rechtsgrundlage hierfür ist § 108 Abs. 3 BGB.

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