Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit

Die Rechtsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit einer Person, Inhaber von bestimmten Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähige Personen sind beispielsweise grundsätzlich imstande, Eigentum zu besitzen oder Schuldner in einem Vertrag zu sein. Der Begriff stammt aus dem Privatrecht. Dieses beschäftigt sich hauptsächlich mit den Beziehungen zwischen Unternehmern und Privatpersonen.

Rechtsfähigkeit

Rechtsfähige Personen

Rechtsfähig sind sogenannte Rechtssubjekte. Dies sind natürliche Personen und juristische Personen. Bei natürlichen Personen handelt es sich um real existierende Menschen. Unter den Begriff juristische Person fallen hingegen beispielsweise eine GmbH und andere vom Menschen erdachte Konstrukte. Auf diese Weise ist es möglich, dass auch Unternehmen selbst Häuser besitzen oder schadensersatzpflichtig sind.

Beginn und Ende der Rechtsfähigkeit

Gemäß § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) beginnt die Rechtsfähigkeit bei Menschen — also bei natürlichen Personen — mit der Vollendung der Geburt. Mit dem Tod einer Person endet deren Rechtsfähigkeit. Dies ergibt sich aus § 1922 Abs. 1 BGB.

Ab wann eine juristische Person rechtsfähig ist, ergibt sich aus den jeweiligen Spezialgesetzen. Eine GmbH beispielsweise ist in der Regel erst rechtsfähig, wenn sie im Handelsregister eingetragen ist. Grundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 des GmbH-Gesetzes (GmbHG). Nach verbreiteter Ansicht ist die GmbH jedoch bereits vorher teilweise rechtsfähig.

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