Niederschlagung: Der Verzicht einer Forderung

Niederschlagung: Der Verzicht einer Forderung

Obgleich die Niederschlagung wie eine drastische Handlungsweise zum Geldeintreiben klingt, ist sie harmlos und sogar hilfreich für einen Schuldner, denn hier schlägt der öffentlich-rechtliche Gläubiger nicht den Schuldner nieder, sondern verzichtet auf das weitere Eintreiben der Forderung.

Niederschlagung

Voraussetzungen für die Niederschlagung

Zunächst kommt die Niederschlagung lediglich in Betracht, wenn der Schuldner gegenüber einer öffentlichen Stelle Schulden hat. Öffentliche Stellen sind beispielsweise Behörden oder Stiftungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts. Außerdem ist es notwendig, dass die Forderung vollstreckbar ist.

Eine Niederschlagung erfolgt sodann grundsätzlich in folgenden Fallkonstellationen. Wenn:

  • die Verwaltung Kenntnis davon erlangt, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, die Forderung zu begleichen oder
  • sie feststellt, dass der einzutreibende Betrag geringer ist als die Kosten der Eintreibung oder
  • wenn sonstige Gründe vorliegen, die eine Beitreibung auf absehbare Zeit erfolglos erscheinen lassen

Ein sonstiger Grund für eine absehbare Erfolglosigkeit kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Schuldner unbekannt ins Ausland verzieht. In diesem Fall erfolgt die Niederschlagung jedoch nur, wenn es sich um kleinere Geldbeträge handelt. Größere Summen hingegen treibt die Verwaltung oft im Rahmen der Amtshilfe ein.

In allen Fällen ist es der Behörde möglich, intern zu beschließen, von der Geldeintreibung abzusehen. Bei Steuerschulden ergibt sich dies beispielsweise aus § 261 der Abgabenordnung (AO). Die Forderung bleibt weiterhin bestehen, die Verwaltung treibt das Geld aber nicht mehr ein. Sie ist jedoch nicht verpflichtet, auf diese Weise zu handeln. Sie entscheidet selbst, ob und zu welchem Zeitpunkt eine Niederschlagung erfolgt. Der Schuldner hat hierauf keinen Einfluss.

Wiederhergestellte Zahlungsfähigkeit des Schuldners

Ist der Schuldner wieder zahlungsfähig und erlangt die Behörde hiervon Kenntnis, ist es ihr möglich, die Forderung sodann einzutreiben. Dies ist rechtmäßig, da die Forderung weiter besteht, die Behörde die Rückzahlung zwischenzeitlich nur nicht verfolgte. Entschließt sie sich sodann, den Geldbetrag einzutreiben, ist ihr dies ungehindert im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen möglich.

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