Die Nachtragsverteilung ist ein wesentlicher Bestandteil des Insolvenzverfahrens und tritt dann in Kraft, wenn nach dem offiziellen Schlusstermin des Verfahrens noch weitere verwertbare Vermögenswerte entdeckt oder freigegeben werden. Während des Insolvenzverfahrens wird die Insolvenzmasse – das gesamte Vermögen des Schuldners – erfasst, bewertet und anschließend zur Befriedigung der Gläubiger eingesetzt. In vielen Fällen kann es jedoch vorkommen, dass nach Abschluss des Verfahrens neue Vermögenswerte auftauchen, die zuvor nicht berücksichtigt wurden oder erst später verfügbar werden. Dies können beispielsweise unerwartete Zahlungseingänge, der Verkauf von Vermögenswerten oder die Rückgewinnung von Forderungen sein.
In einem solchen Fall wird die sogenannte Nachtragsverteilung durchgeführt. Hierbei wird die neu entdeckte Insolvenzmasse ebenfalls zur Verteilung an die Gläubiger herangezogen. Der Insolvenzverwalter, der für die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse verantwortlich ist, ist verpflichtet, die Nachtragsverteilung zu veranlassen, sobald sich herausstellt, dass es noch zusätzliche Mittel gibt, die in die Insolvenzmasse fließen können.
Für die betroffenen Gläubiger bedeutet dies, dass sie im Rahmen der Nachtragsverteilung eine weitere Auszahlung erhalten können, wenn zusätzliche Mittel zur Verfügung stehen. Dies ist besonders dann relevant, wenn die ursprüngliche Insolvenzmasse nicht ausgereicht hat, um alle Gläubiger vollständig zu befriedigen. Die Verteilung erfolgt nach den gleichen Grundsätzen wie im regulären Insolvenzverfahren: Gläubiger werden entsprechend ihrer Rangfolge und den geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
Die Nachtragsverteilung stellt somit sicher, dass alle verwertbaren Vermögenswerte des Schuldners zur Befriedigung der Gläubiger genutzt werden, auch wenn diese erst nach dem formellen Abschluss des Insolvenzverfahrens entdeckt werden. Sie dient dem Zweck, die bestmögliche Gläubigerbefriedigung zu gewährleisten und das Insolvenzverfahren vollständig abzuschließen.